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Beschreibung:
März 1785 über die Verbesserung der Freizügigkeit der Bauern: "§ 1. Es steht demnach in Zukunft jedermann frey, in dem Bezirke der böhmisch-österreichischen deutschen Erbländer mit Einbegriff Galliziens, mit seinem Vermögen von einem Orte zu dem anderen zu ziehen, ohne daß, unter was immer für eine Benennung, ein grundherrliches, bürgerliches oder landesfürstliches Abfahrtgeld gefordert werden könne, welche Freyzügigkeit sich auch auf unsere Niederlande, die österreichische Lombardey und die toskanischen Staaten erstrecket.". Deutsche Handschrift auf Papier, datiert Wien, 14. März 1785. Vorliegend in zeitgenössischer Abschrift. 10 von 12 S. beschrieben (34,8 x 22,5 cm); ungebunden (Doppelblätter liegen lose ineinander ein). -- Zustand: Papier fleckig und mit Nadelstichen; die letzten zwei Blatt mit kleiner Fehlstelle.
Bemerkung:
Kaiser Joseph II. von Österreich hatte bereits 1781 durch das Untertanenpatent die Leibeigenschaft aufgehoben. Mit ihm wurde allen Bauern das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes, freie Eheschließung und freie Berufswahl ihrer Kinder (z. B. zu einer Handwerksausbildung) gegeben.