Beschreibung:

Hier: Fuenfter Band. Jahre 1827 (10 Nummern = komplett), 1828 (12 Nummern = komplett), 1829 (13 Nummern = komplett) und 1830 (15 Nummern = komplett).. 4°. [26 x 21,5 cm]. 14/59, 4/76, 4/138, 4/141 Seiten. Mit einigen Registern. Frakturdruck. Pappband der Zeit mit 2 montiertem Rückenschildchen und 1 Titelvignette (Wappen). (Rückenenden/Ecken etwas berieben/bestossen. Anfangsblätter partiell stockfleckig, innen kaum fleckig. Nummer auf Vorsatz. Besitzvermerk auf Titel. Rundstempel "Bibliothek der Königl. Regierung Posen"). - Ansonsten ein gut erhaltenes, ordentliches Exemplar in fester Bindung und ohne Eintragungen.

Bemerkung:

- Aus dem Inhalt: Verordnung, betreffend die Bürgerbewaffnung, unter Angabe der Orte. - Gewerb-Ordnung für das Hütten- und Hammerwesen, sowie für die Eisen-, Stahl- und andere Metall-Handwerker und den Verkehr mit deren Waaren im Kreise Schmalkalden. - Verordnung, das Landgestütewesen betreffend. - Verordnung über die Eidesleistung der Israeliten. - Übereinkunft mit dem Grosherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, über die Auslieferung der Verbrecher und andere wechselseitige Verhältnisse der Strafrechtspflege. - Übereinkunft zwischen Kurhessen und dem Fürstenthume Weldecke, die Forst-, Jagd-, Feld-, und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern betreffend. - Ausschreiben, die wandernen Handwerksgesellen und andere Reisende, welche Arbeit suchen, betreffend. - Verordnung über das Hirtenwesen. - Über die Zulassung ausländischer Juden in die Dienste christlicher Einwohner. - Verordnung, wider die Verbreitung der Blatternseuche und wegen der Impfung der Schutzpocken. - Militair-Strafgerichts-Ordnung. - Verordnung, über die Bestrafung der Militärpflichtigen, welche sich dem Militärienst entziehen. - Verordnung, wegen der Verkündigung der päbstlichen Bullen, welche die Errichtung des Bisthunms Fulda und die übrige Bildung einer oberrheinischen katholischen Kirchenprovinz betreffen. - Verordnung über die Führung von Kirchen- und Pfarrbücher. - Verordnung, zur Beförderung des Leinen-Gewerbes in der Provinz Niederhessen (ohne Schaumburg) und dem Kreise Hersfeld. - Allerhöchster Armee-Befehl wegen des Zweikampfes und dessen Betrafung. - Medizinal-Ordnung, 118 Seiten... u.v.a.