Beschreibung:

daß nemblichen in unsern befreyeten BannFörsten / Wildfuhren / Wälden / Haiden / und andern Unsern Gehülzen / so woln Teichen / und gehegten Fischwassern / sich niemands verdächtiger Weise / antreffen lassen / sondern ungebührlichen heimlichen schiessens und entfremdens / deß Wildprets ... wie auch fischens in Teichen und gehegten Wassern enthalten ...". Querformat, 32 x 38 cm. 1 bedrucktes Blatt mit ca. 25 Zeilen.

Bemerkung:

*Frühe Verordnung zum Schutz der Jagd- und Fischreviere gegen Wilderei und "verdächtigen" Aufenthalt bei denselben. Bei Zuwiderhandlung wird angedroht, dass "muthwillige Frevler und Oberfahrer / auff betretten / alsobalden zur Hafft gezogen".