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XII, 194 S.Lit.verz. Reg. Ln. *neuwertig*
Bemerkung:
Zur nationalsozialistischen Rassenideologie gehörte es, vermeintlich erbkranke Menschen an der Fortpflanzung zu hindern. Um ihre zwangsweise vorgenommene Sterilisation zu legitimieren, erließen die Machthaber am 1. Januar 1934 das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und errichteten Erbgesundheitsgerichte. Vor diesen Gerichten übten medizinische Sachverständige großen Einfluss auf das Verfahren aus: Sie waren es häufig, die den "Erbkrankverdächtigen" anzeigten, seine Sterilisation beantragten und das Gutachten abgaben, das nach den "Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft" Auskunft darüber geben sollte, ob der "Erbkrankverdächtige" tatsächlich erbkrank war. Das Buch kommt zu dem erschreckenden Ergebnis, dass die Gutachten der Bonner Sachverständigen keineswegs dem damaligen medizinischen Kenntnisstand entsprachen, sondern oberflächlich und tendenziös gehalten waren. Gleichwohl legte das Bonner Erbgesundheitsgericht die gutachtliche Diagnose der Sachverständigen in über 90 % der untersuchten 519 Fälle seinem Urteil zugrunde, ohne dass sich die Betroffenen dagegen erfolgreich zur Wehr setzen konnten.