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101 S. Broschur.
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Der Einband ist leicht berieben, Vorbesitzerstempel auf dem Vorsatz, die Seiten sind papierbedingt leicht nachgedunkelt, ansonsten ein sehr gutes und sauberes Exemplar ohne Anstreichungen. -- (Auszug:) Einleitung. Zur Würdigung der Bedeutung Luthers auf politischem und wirtschaftlichem Gebiete ist vor einer Darlegung seiner eigenen An- sichten ein Rückblick auf das Wirtschaftssystem des früheren Mittelalters und dessen spätere Entwicklung, wie auch auf den Lebenslauf Luthers, sofern dieser unser Thema angeht, notwendig. Die wirtschaftlichen Anschauungen, die bei der Besiedlung von Nord- und Westeuropa sich bildeten, zeigten in ihren Haupt- zügen einen schroffen Gegensatz zu den Grundsätzen des römischen Rechts. Während dieses den nackten Egoismus als Grundlage anerkennt und das absolute Eigentumsrecht billigt, wonach rechtlich die Menschen einander fremd und pflichtlos gegenüberstehen, legt jene mittelalterliche Lehre das Prinzip zu Grunde, da?s nicht allein "niemand seinen Mitmenschen übervorteilen und beschädigen soll", sondern auch "die Menschen sittlich verpflichtet sind, einander in allen rechten und sittlichen Dingen beizustehen". Kurz, das römische Recht hebt die Interessen der einzelnen hervor, das System des Mittelalters aber berücksichtigt ursprünglich die gemeinsame Wohlfahrt. Fragt man nun nach der Entstehung dieser volkswirtschaftlichen Anschauung, so findet man zwei Bestandteile, einmal die germanische Sitte und dann das evangelische Prinzip der Nächstenliebe. Was das letztere betrifft, so darf man in der kirchlichen Wirtschaftslehre eine ebenso natürliche wie heilsame Reaktion gegen den Egoismus des römischen Rechts sehen, indem der Eigennutz als Triebfeder wirtschaftlicher Thätigkeit abgelehnt und an seine Stelle das Bibelwort gesetzt wurde: Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute thun sollen, so thut auch ihr ihnen. Übrigens brachte Sitte und Eigenart des germanischen Volkes diesem evangelischen Prinzip eine auffallende Sympathie entgegen, die namentlich in den Eigentumsver- hältnissen sich äufsert. Der Besitz von Gütern war nicht absolut wie im römischen Rechte, sondern bestand darin, dass eine Sache ihrem sittlichen Zwecke nach beherrscht und gebraucht wurde. Daraus folgt, dafs das Privateigentum wenig entwickelt war; es wiesen viel- mehr die Eigentumsverhältnisse, besonders bei den Landbesitzungen, eine Analogie zum Lehnsrecht auf, indem jedes einzelne Recht als ein von Gott verliehenes Amt und deshalb als mit entsprechenden Pflichten verbunden angesehen wurde [...].