Beschreibung:

XVI; 298 Seiten; 25 cm; fadengeh., goldgepr. Orig.-Leinenband.

Bemerkung:

Gutes, stabiles Exemplar; Einband etwas fleckig u. m. leichten Lagerspuren. - ERSTAUSGABE / EA / 1. Auflage. // Hermann Ignatz Heller (* 17. Juli 1891 in Teschen, Österreich-Ungarn; ? 5. November 1933 in Madrid) war ein deutscher Jurist jüdischer Abstammung, Staatsrechtslehrer und in der Erwachsenenbildung tätig. Er lehrte an den Universitäten Kiel, Leipzig, Berlin und Frankfurt am Main. Heller prägte in seiner Schrift Rechtsstaat oder Diktatur? von 1930 den Begriff des sozialen Rechtsstaats. ? Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs begann Heller in Leipzig mit der Arbeit an seiner Habilitationsschrift, die er 1919 in Kiel abschloss. Gemeinsam mit Gustav Radbruch und anderen Persönlichkeiten war er 1919 an der Gründung der Volkshochschule Kiel beteiligt. Heller war ein Befürworter der Republik und trat 1920 in die SPD ein. ? Während des Kapp-Putsches versuchte er zusammen mit Gustav Radbruch in Kiel zwischen den Parteien zu vermitteln und wurde mit ihm zusammen vom Militär inhaftiert. Am 16. März 1920 wurde er mit der Venia legendi für Rechtsphilosophie, Staatslehre und Staatsrecht habilitiert. ? 1921 wechselte er zunächst wieder nach Leipzig, wo er an der Juristischen Fakultät umhabilitiert wurde. Von 1922 bis 1925 leitete er das Leipziger Volksbildungsamt. Doch schon 1926 verließ er Leipzig wieder und arbeitete als Referent am Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Berlin. 1928 wurde er dann an der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin zum außerordentlichen Professor für öffentliches Recht ernannt; er lehrte in dieser Zeit gleichzeitig an der Deutschen Hochschule für Politik. ? (wiki) // INHALT : EINLEITUNG. ------ ERSTER ABSCHNITT: AUFGABE UND METHODE DER STAATSLEHRE ------ I. AUFGABEN DER STAATSLEHRE. ------ Staatslehre als Teil der politischen Wissenschaften. ------ Entwicklung und Gegenstand der politischen Wissenschaften. ------ Die Staatslehre in der staatlichen Wirklichkeit. ------ II. DIE METHODE DER STAATSLEHRE. ------ Die Bedeutung der Methodenfrage. ------ Staatslehre ist Kulturwissenschaft, nicht Naturwissenschaft ------ Staatslehre ist Soziologie und als solche Wirklichkeitswissenschaft, nicht Geisteswissenschaft. ------ Staatslehre ist Strukturwissenschaft, nicht Geschichtswissenschaft. ------ Staatslehre und Politik. ------ Die Begriffsbildung der Staatslehre.. ------ ZWEITER ABSCHNITT: ------ DIE GESELLSCHAFTLICHE WIRKLICHKEIT I. GESELLSCHAFTLICHE WIRKLICHKEIT ALS MENSCHLICHE WIRKSAMKEIT ------ II. ALLGEMEINE NATURBEDINGUNGEN DER GESELLSCHAFTLICHEN WIRKLICHKEIT. ------ III. ALLGEMEINE KULTURBEDINGUNGEN DER GESELLSCHAFTLICHEN WIRKLICHKEIT. ------ IV. DIE GLIEDERUNG DER GESELLSCHAFTLICHEN TOTALITÄT. ------ V. DIE BÜRGERLICHE GESELLSCHAFT. ------ DRITTER ABSCHNITT: DER STAAT ------ I. GESCHICHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DES HEUTIGEN STAATES. ------ II. NATUR- UND KULTURBEDINGUNGEN DER STAATLICHEN EINHEIT. ------ Methodische Vorbemerkungen. ------ Die geographischen Bedingungen des staatlichen Handelns ------ Die volklichen Bedingungen des staatlichen Handelns. ------ A. Das Volk als Naturbildung. ------ B. Das Volk als Kulturbildung. ------ Ökonomische Klassenspaltung als Bedingung der staatlichen Einheit. ------ Die öffentliche Meinung als Bedingung der staatlichen Einheit. ------ Das Recht als Bedingung der staatlichen Einheit. --- (u.v.a.)