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66 S. Pappband.
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Notitzen auf dem vorderen Einband, ansonsten ein sehr gutes und sauberes Exemplar ohne Anstreichungen. -- INHALT -- V, 7. H. BALTL, Einflüsse des römischen Rechts in Österreich -- V, 8. ? R. TAUBENSCHLAG, Einflüsse des römischen Rechts in Polen -- V, 9. H. BLAESE, Einflüsse des römischen Rechts in den baltischen Gebieten -- (Auszug V, 7. H. BALTL, Einflüsse des römischen Rechts in Österreich:) SUMMARIUM: § 1. EINLEITUNG. § 2. FRÜHE GESCHICHTE DES RÖMISCHEN RECHTS IN ÖSTERREICH. Die Geschichte des römischen Rechts in Österreich beginnt mit der wirtschaftlichen und politischen Durchdringung des österreichischen Raumes durch die Römer ein Vorgang, der bereits im 2. Jhdt. vChr. deutlich sichtbar ist. Eine besondere Intensivierung in Richtung auf die Bildung eines nicht näher erforschten und bekannten provinzialrömischen Rechts bewirkt seit 15 v. Chrdie römische Landnahme und die Eingliederung in den römischen Reichs-verband. Auch nach dem Ende der römischen Herrschaft über den Ostalpen-raum, gegen Ende des 5. Jhdts., bleiben römische Kultur und römisches Recht, in abnehmendem Mass, wirksam. Dabei ist besonders begünstigt das westliche Österreich, in dem als Folge der Kulturkontinuität auch eine romanische Rechts-kontinuität verschiedentlich bis in das 12.-13. Jhdt. nachweisbar ist. § 3. DIE ZEIT UM DIE JAHRTAUSENDWENDE. Im östlichen Österreich hingegen ver-wischt der Slaweneinbruch die historischen Quellen; der Fortbestand provinzial-römischer Rechtsreste ist zwar vereinzelt gesichert, aber im allgemeinen bietet sich hier für eindringendes bayerisches Recht früher und stärker die Möglichkeit, im Lande einzuwurzeln. Zur Zeit des hohen Mittelalters ist in Österreich jedenfalls ein territorial geformtes, im einzelnen nicht allzu sehr differenziertes Landesrecht vorhanden, das auf deutschrechtlicher Basis beruht. § 4ZUM URKUNDEN-WESEN: RÄTOROMANISCHE URKUNDE UND NOTARIATSIMBREVIATUR. Im west-lichen Teil des Landes sind römische Rechtsrelikte, teils auch Weiterentwick-lungen vorhanden, wofür die rätoromanische Urkunde und die Notariatsimbre-viaturen Zeugnis sind. § 5. KIRCHE UND RÖMISCHES RECHT. Während Kirche und Kirchenrecht anderswo grosse Bedeutung für die Aufnahme des römischen Rechts besitzen, scheint dies in Österreich nicht der Fall zu sein: Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der juristischen Bildung der Geistlichkeit und der im Besitze des Klerus befindlichen juristischen Schriften. Die Kirche hat anschei-nend zum direkten Import römischen Rechts im hohen Mittelalter nicht viel beigetragen. § 6DIE LANDESFÜRSTLICHEN BEHÖRDEN ALS VERMITTLER DER ROMANISIERUNG DES RECHTS. Vorbereitend für die Aufnahme römischen Rechts mögen seit dem 13. Jhdt. die landesfürstlichen Kanzleien gewirkt haben, wobei besonders die auch für Tirol und Kärnten kompetente Görzer Kanzlei als Trä-gerin moderner Verwaltungs- und Rechtsansichten daher auch romanistischer Vorschriften in Betracht gezogen werden muss. § 7. DIE STÄDTE. Ein eigenes Landesrecht hat sich, wie erwähnt, schon früh gebildet; im hohen Mittel-alter ist es abgeschlossen vorhanden, und dies ist auch mit ein Grund dafür, dass in den Städten, die anderswo der Romanisierung des Rechtes stärker aufge-schlossen gewesen sein mögen, in Österreich weithin bis in das 17. Jhdt. deutsches, bzw. landesheimisches Recht gilt. Diese lange Weitergeltung ist stellenweise, wie etwa im Pettauer Stadtrecht, über grössere Zeiträume hin verfolgbar. GERICHT UND PROZESS. Das Gerichtsverfahren ist ebenfalls überwiegend deutsch-rechtlich: Erst im 15. Jhdt. sind Einrichtungen wie schriftliches Verfahren, Appellation, Rechtsgutachten, nachweisbar. Für die Romanisierung des Pro-zessrechts in den oberen Stellen ist im 15. Jhdt. das auch für und in Österreich judizierende königliche Hofgericht, in dem Juristen in zunächst geringer Zahl verteten sind, bedeutungsvoll. § 9. ZUR JURISTISCHEN LITERATUR IM MITTELAL-TERLICHEN ÖSTERREICH. Eine Durchsicht der juristischen Literatur des mittel-alterlichen Österreichs zeigt, dass die im Lande selbst entstandenen Werke, wie österreichisches Landrecht, steiermärkisches Landrecht, kein oder nur wenig römisches Recht enthalten. Ausländische juristische Literatur scheint in Öster-reich im Vergleich zu Deutschland verhältnismässig wenig bekannt und ver-breitet gewesen zu sein, wie die mittelalterlichen Bibliothekskataloge annehmen lassen. In den Formelbüchern dominieren häufig romanistische Formen, vielfach sind sie jedoch abgestimmt auf österreichische Rechtsverhältnisse, und oft finden sich auch auf dem Landrecht beruhende Formen. Dafür ist das Formelbuch des kaiserlichen Notars Klenegker aus der Mitte des 15. Jhdts. Zeuge. § 10. DIE SUMMA LEGUM. Eine im wesentlichen romanistische Arbeit ist die Summa Legum, die in ihrer Beziehung auf Österreich allerdings nach Herkunft und Geltungs-gebiet umstritten ist. Die vorhandenen Handschriften gehören sämtlich dem 15. Jhdt. an. Ihre unmittelbare praktische Bedeutung für Österreich dürfte auf jeden Fall gering sein, ihre Existenz und besonders die Zeit ihrer Umredaktion ist jedoch ein Ausdruck der beginnenden Veränderung des Rechts. § 11. DIE ENTWICK-LUNG IM 15. JHDT. Das 15. Jhdt. ist der Zeitraum, in dem von stärkerer Verwen-dung römischen Rechts in Österreich gesprochen werden kann: vor allem die Tendenzen zur Rechts- und Verwaltungsreform unter Friedrich III. und besonders Maximilian I. sind hierfür bedeutungsvoll. Der landesfürstliche Zentralismus bedient sich der Juristen, aber noch lange nicht sind die Ämter in grösserem Masse mit Juristen besetzt. § 12. DIE HALTUNG DER ÖSTERREICHISCHEN LAND-STÄNDE GEGENÜBER DEM RÖMISCHEN RECHT.