Beschreibung:

VIII; 129 Seiten; 23 cm; fadengeh., goldgepr. Orig.-Leinenband mit OUmschlag.

Bemerkung:

Gutes Exemplar; Umschlag berieben u. m. kl. Läsuren; innen Bleistift-Unterstreichungen. - Prof. Dr. Fritz von Calker gewidmet. - Beiliegt : Lieferschein (mit Kontrollzettel) des C.H. Beck Verlags; im Auftrag des Autors zugeschickt (1974). - Carl Schmitt (zeitweise auch Carl Schmitt-Doroti?; * 11. Juli 1888 in Plettenberg; ? 7. April 1985 ebenda) war ein deutscher Jurist, der auch als politischer Philosoph rezipiert wird. Er gilt als einer der bekanntesten, wirkmächtigsten und zugleich umstrittensten deutschen Staats- und Völkerrechtler des 20. Jahrhunderts. ? Schmitts Denken kreiste um Fragen der Macht, der Gewalt und der Rechtsverwirklichung. Neben dem Staats- und Verfassungsrecht streifen seine Veröffentlichungen zahlreiche weitere Disziplinen wie Politikwissenschaft, Soziologie, Theologie, Germanistik und Philosophie. Sein breitgespanntes Œuvre umfasst außer juristischen und politischen Arbeiten weitere Textgattungen wie Satiren, Reisenotizen, ideengeschichtliche Untersuchungen oder germanistische Textinterpretationen. Als Jurist prägte er eine Reihe von Begriffen und Konzepten, die in den wissenschaftlichen, politischen und allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind, etwa "Politische Theologie" (1922), "Freund-Feind-Unterscheidung" (1927), "Verfassungswirklichkeit" (1928), oder "dilatorischer Formelkompromiss" (1931). ... (wiki) // INHALT : I. Kapitel. Das Problem. -- Richtigkeit der richterlichen Entscheidung und tatsächlich herrschende Vorstellungen über die Richtigkeit. - Der § l G.V.G. -- - Die Problemstellung der herrschenden Auslegungslehre. - Die Problemstellung der freirechtlichen Bewegung. - Die psychologische Entstehung des Urteils und ihre methodische Bedeutung. -- II. Kapitel. Der Wille des Gesetzes. -- Der Wille des Gesetzgebers. - Der Wille des Gesetzes. --Die Unzulänglichkeit dieser Fiktionen als Kriterien der Richtigkeit. - Die Antwort der freirechtlichen Bewegung. - Die Verwechslung von richtiger Subsumtion und richtiger Entscheidung. -- III. Kapitel. Das Postulat der Rechtsbestimmtheit -- Das Verhältnis des Rechts zu seinen (wirtschaftlichen und moralischen) Inhalten. - Inhaltlich indifferente Rechtsnormen. -- Das Postulat der Rechtsbestimmtheit. - Seine faktische Wichtigkeit. - Seine methodische Bedeutung. - Die Autonomie der Rechtspraxis gegenüber der Rechtstheorie. - Das Postulat der Rechtsbestimmtheit als methodischer Ausgangspunkt für die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung. -- IV. Kapitel. Die richtige Entscheidung -- Die Formel für die richtige Entscheidung. - Das Kollegialprinzip. - Die Entscheidungsgründe. - Der Adressat der Entscheidungsgründe. - Das Präjudiz. - contra legem judicare. -- Die Bedeutung des positiven Gesetzes und der außerpositiven (soziologischen) Normen für die Richtigkeit der Entscheidung. -- Anhang. // " Die vorliegende Abhandlung stellt sich die Frage, wann eine in der Rechtspraxis ergangene Entscheidung richtig ist, und beantwortet sie dahin, daß die Rechtspraxis selbst darüber entscheide. Das Bestreben jedes Richters geht nach ihr in Wahrheit dahin, so zu entscheiden, wie in der gegenwärtigen Praxis überhaupt entschieden worden wäre. Allen Bemühungen um eine richtige Entscheidung liegt also die Forderung einer gleichmäßigen, einheitlichen Praxis zugrunde. Das positive Recht, Erwägungen der Billigkeit, die Interessen des Verkehrs und die Ergebnisse der Theorie sind nur Mittel, diese Gleichmäßigkeit zu erreichen, wobei die ausgezeichnete Stellung des positiven Rechts besonderer Berücksichtigung bedarf. Die Praxis soll also ihre eigenen Maßstäbe für die Richtigkeit ihrer Entscheidungen haben. Sie ist namentlich etwas anderes als eine angewandte Rechtslehre; vielmehr benutzt sie deren Resultate durchaus selbständig und eigenartig. Sie wird sozusagen ihr eigener Herr, und die Bewertung einer Entscheidung als praktisch richtig bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung den Bedürfnissen des Verkehrs entspricht, "praktisch" ist, sondern auch, daß die Richtigkeit einer in der Praxis gefällten Entscheidung nach besonderen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, um deren Feststellung es sich handelt. ? " (aus d. Vorwort von 1912)