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20 S., 8° OBroschur, Frakturschrift
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Einband und Seiten an Ecken etwas knickspurig, sonst vorwiegend sauber und ohne Einträge, Der Zehent (von vielen, wie wohl unrecht, Zehend geschrieben), oder, wie er auch an manchen Orten mit dem Lateinischen Namen genennt wird, der [458] Decem, heißt, im weitläufigen Sinne, ein gewisser bestimmter Theil, der von den Nutzungen gewisser Sachen an jemanden entrichtet werden muß. Das Recht, den Zehenten zu fordern, heißt das Zehent-Recht, derjenige, dem dieses Recht zukommt, der Zehent-Herr, und der, der ihn zu entrichten hat, der Zehentpflichtige, oder Zehentbare. Schon in der Jüdischen Kirche war der Zehente eingeführt; und es mußte ihn die Jüdische Gemeinde zu Erhaltung der Priester und Leviten von ihren Fruchten und Viehe abgeben. Durch die Schlüsse oder Verordnungen der Kirchenversammlungen wurde, in der Meinung, oder unter dem Vorgeben, daß die Abgabe des Zehenten eine von Gott geordnete Vorschrift sei, derselbe auch in der christlichen Kirche angenommen, und den Besitzern von Grundstücken aufgelegt, ihn zum Unterhalte der Geistlichen für die diesen obliegende Seelsorge von ihren Einkünften abzugeben.