Beschreibung:

Hundert Männern hierdurch verfügen, daß 1) ein jeder den Koth und Unrath vor seinem Hause, Thorwege, Garten, oder Neben-Mauer, wenn es ein Eckhaus ist, es sey bewoht oder wüste und so weit sein Platz bey und um sein Haus gehet, Mittwoch und Sonnabends fegen und den Koth nicht mitten in den Gassen, sondern in dem Bezircke seines Hauses zusammen halten und liegen lassen solle, bis er solchen aus dem Thore schaffe. (...) Publicatum Jussu Senatus. Rostock, den 28sten Novembr. 1768.. 1 Blatt mit Initiale und L.S. Stempel, 45 x 36,3 cm Einblattdruck

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