Beschreibung:

8vo. (I, 2.A. 1867:) XV, 736; (II, 2.A. 1869:) XV, 883; (III, 1.A. 1870:) X, 1 Bl., 421 S. Schöne zeitgenössische braune Halblederbände mit Rückentitelprägung und Buntpapierbezug. 3 Bde.

Bemerkung:

Das bedeutendste Zivilrechtslehrbuch, das je ein deutscher Rechtsgelehrter geschrieben hat! - Zweite Ausgabe (Bd. 3 in Erstausgabe!) des berühmten Pandektenlehrbuches, seitenidentisch zur Erstausgabe. Die Erstausgabe von Band 1 erschien im Jahre 1862. Der zweite Band folgte in den Jahren 1862-1863. Der dritte Band erschien erst im Jahre 1870, weil die Ausarbeitung verzögert wurde durch die zweiten Auflagen des ersten (1867) und des zweiten Bandes (1868): "Nachdem der zweite Band dieses Lehrbuchs, das Obligationenrecht und das Familienrecht enthaltend, in den Jahren 1865 und 1866 erschienen ist, sehe ich mich genötigt, ehe ich an die Ausarbeitung des dritten gehen kann, eine neue Auflage der beiden ersten Bände zu besorgen, von welcher ich hiermit dem Publikum den ersten übergebe. Diese Auflage ist keine umgearbeitete, aber ich darf sie eine verbesserte nennen... Die Besorgung des ersten Bandes dieser neuen Auflage hat mich bei angestrengter Arbeit ein ganzes Jahr in Anspruch genommen; ich darf nicht hoffen, daß der zweite Band in geringerer Zeit wird vollendet werden können. So ist es mir unmöglich, das Erscheinen des dritten Bandes für eine frühere Zeit, als für das Jahr 1869, in Aussicht zu stellen... Auch diesen zweiten Band habe ich wie den ersten, in sachlicher und sprachlicher Beziehung, einer sorgfältigen Revision unterworfen; namentlich ist die neuere Literatur überall nachgetragen und eingearbeitet worden..." (Windscheid). - Über die Bedeutung von Bernhard Windscheid im Rahmen der Pandektenrechtswissenschaft sowie in der Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft überhaupt gibt es keinen Streit. Windscheid wird zu den bedeutendsten Zivilrechtslehrern Deutschlands überhaupt gezählt, übertroffen in seinem Ansehen nur von Savigny. Sein Pandektenlehrbuch ist jedoch das bedeutendste Zivilrechtslehrbuch, das je ein deutscher Rechtsgelehrter geschrieben hat. Kein anderes Lehrbuch hat so intensiv und beinahe so absolut die deutsche Rechtswissenschaft beherrscht wie das von Windscheid. Die Bedeutung und das Ansehen seines Lehrbuches war umfassend, sowohl die Rechtslehre, der Rechtsunterricht wie auch die Rechtspraxis orientierten sich bis zum BGB an Windscheids Lehrbuch. Über den Rang von Windscheid und sein Pandektenlehrbuch gibt sein Freund Rudolph von Jhering (1818-1892) treffend Auskunft. In einem Brief vom 18. März 1886 an Bernhard Windscheid selbst bringt er es auf den Punkt, wenn er den Unterschied seines Freundes Windscheid von den anderen Pandektisten seiner Zeit beschreibt: "Du repräsentierst die romanistische Wissenschaft wie kein anderer. Wir anderen repräsentieren ein Stück derselben oder eine gewisse Richtung innerhalb derselben, die ganze keiner außer Dir". - Bd. 1. Einleitung. Erstes Buch: Von dem Rechte überhaupt. Zweites Buch: Von den Rechten überhaupt. Drittes Buch: Das Sachenrecht. Bd. 2. Viertes Buch: Recht der Forderungen. Fünftes Buch: Das Familien-Recht. Bd. 3. Sechstes Buch: Erbrecht.

Erhaltungszustand:

(alte, zeitgenössische St.a.T.).