Beschreibung:

Mit Angaben der Klassifizierung nach der Anlage zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946. 2. berichtigte und ergänzte Auflage.. 43 S., Faltblätter mit Tabellen und Organigrammen. Originalbroschur.

Bemerkung:

Aus dem Vorbesitz des antiautoritären Dokumentaristen Hans-Dieter Heilmann. - Einband berieben und leicht bestoßen, sonst gut und sehr sauber. - Vorwort zur zweiten Auflage: Die vorliegende Rang- und Organisationsliste war ursprünglich nur für den Dienstgebrauch der mit der Durchführung des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5.3.1946 (Gesetz Nr. 104) beauftragten Stellen bestimmt. Sie ist nunmehr für die Öffentlichkeit freigegeben worden, da besonders für die vom Gesetz Betroffenen das berechtigte Bedürfnis besteht, im Interesse ihrer Verteidigungsmöglichkeiten selbst feststellen zu können, welcher Belastung sie im einzelnen unterliegen, und da dies aus dem Gesetz und der Anlage hierzu nicht immer ohne weitere Hilfsmittel ersichtlich ist. Die Rangliste stellt eine auf den praktischen Gebrauch zugeschnittene Erläuterung zu der auf den Kontrollrats-Richtlinien Nr. 24 beruhenden Anlage zum Gesetz dar. Daraus ergibt sich, daß sie diese in keinem Falle abändern soll und kann, sondern nur durch nähere Aufgliederung der in der Anlage summarisch erfaßten Kategorien und durch Erklärung der aus dem englischen Text der Kontrollrats-Richtlinien übernommenen, wörtlich übersetzten und daher nicht ohne weiteres verständlichen Begriffe (z. B. ?Unteroffizier? bei der HJ) verdeutlichen soll. Soweit also Widersprüche zwischen der Anlage zum Gesetz und der Rangliste gefunden werden sollten, ist die erstere maßgebend. Die Rangliste weist aus, unter welche Kategorie der Anlage zum Gesetz (Klasse I, Klasse II, Teil B) ein vom Gesetz Betroffener fällt. Soweit bei einer Personengruppe keine Klassifizierung angegeben ist, bedeutet dies, daß sie keiner Belastung auf Grund der Anlage zum Gese^ unterliegt; die Anführung in der Rangliste erfolgt in diesen Fällen nur im Interesse der Vollständigkeit der Darstellung der betreffenden Organisation. Betroffene, die nach der Rangliste bzw. der Anlage zum Gesetz unter Klasse I oder II fallen, gelten bis zur Widerlegung als Hauptschuldige bzw. Belastete im Sinne des Gesekes (Art. 6 bzw. 10). Sie müssen auf Grund der Automatik des Art. 33 Abs. 3 und 4 als solche (Betroffene der Klasse II bei Vorliegen besonderer Umstände ? Art. 11 ? evtl. als Minderbelastete) vom öffentlichen Kläger angeklagt werden, können jedoch im mündlichen oder schriftlichen Verfahren vor der Kammer nachweisen, daß sie entgegen der gesetzlichen Vermutung einen der entsprechenden Tatbestände des Gesetzes (Art. 5: Hauptschuldige; Art. 7: Aktivisten; Art. 8: Militaristen; Art. 9: Nutznießer) nicht erfüllt haben. Die Kammer ist also im Gegensatz zum öffentlichen Kläger nicht an die Klassifizierung der Anlage zum Gesetz gebunden, jedoch obliegt den von Klasse I oder II Betroffenen die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehend genannten gesetzlichen Tatbestände. Anders verhält es sich mit den unter ?Teil B? fallenden Personen. Teil B besagt lediglich, daß die dort aufgeführten Personen ?mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind?, stellt aber im Gegensatz zur Klasse I oder II keine gesetzliche Vermutung einer Belastung auf, auch nicht einer solchen als Mitläufer. Hier trifft die Beweislast also grundsätzlich den öffentlichen Kläger und nicht den Betroffenen. Doch wird die Tatsache der Mitgliedschaft oder Anwartschaft bei den unter Nr. 1, 2, 5 und 13 des Teils B genannten Organisationen regelmäßig mindestens zum Nachweis des Tatbestandes der nominellen Teilnahme am Nationalsozialismus (Art. 12 des Gesetzes)'ohne weiteres genügen, sofern nicht der Betroffene ganz besondere Umstände geltend machen kann, die eine abweichende Beurteilung ergeben. Die vorliegende Auflage ist ein im wesentlichen unveränderter Abdruck der ersten Auflage. Sie enthält lediglich dort einige textliche Änderungen, wo der bisherige Wortlaut zu Zweifeln Anlaß gegeben hatte. Außerdem sind der Abschnitt über den Reichsluftschutzbund durch Beifügung von Übersichten über Dienststellungen und Dienstränge sowie die Rangtafel durch Aufnahme der Organisation Todt (einschl. Transportgruppe Speer) erweitert worden.