Beschreibung:

8° (20x13), XVI, 1000 S., marmor OHln mit goldRTitel,

Bemerkung:

Das Württembergische Wassergesetz regelte ab 1900 erstmals einheitlich und umfassend die Rechtverhältnisse der Gewässer und der Wasserbenützung und löste teils Jahrhunderte alte Regelungen ab.-- 'Zur Einleitung überriechender, eckelhafter oder schädlicher Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.' (Art.23, 1)

Erhaltungszustand:

etwas berieben, 2 S. etwas fleckig, gelegentliche kleine Markierung, gutes Exemplar,