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Fontibus, woraus das Letztere geschöpfet worden, angezeigt, sondern auch dieses mit Beyfügung der bey denen Höchsten Reichs-Gerichten üblicher Praxi in ein mehreres Licht gesetzt und mit einem vollständigen Indice sowöhl über den Codicem selbst, als die Anmerkungen versehen.. 19 x 12 cm. 678 Seiten, 4 Bll. Halblederband der Zeit mit Rückenschild.
Bemerkung:
*Holzmann-Bohatta I, 2049. Der bayerische Rechtswissenschaftler, Geheime Ratsvizekanzler und Konferenzminister Wiguläus von Kreittmayr war die treibende intellektuelle Kraft hinter der Strafrechtsreform, die 1751 mit dem Codex Maximilianeus Bavaricus Criminalis das fortschrittlichste deutsche Strafrecht seiner Zeit hervorbrachte. Zwei Jahre darauf folgte der Codex Judiciarii als neue Strafprozessordnung, die - in mehrfach revidierter Form - bis 1870 Gültigkeit hatte. Die Unterschiede zwischen den alten und neuen Gerichtsordnungen erläuterte Kreittmayr in diesem anonym publizierten Kommentar, erschienen zuerst 1755 (VD18 14797070). "In behaglicher Breite, durch derben Humor gewürzt, zeigt er da die ganze Fülle seiner Gelehrsamkeit und Belesenheit, citirt mit seltener Vollständigkeit alle älteren und gleichzeitigen Autoren wobei manch kräftig treffendes Wort gesprochen wird. Diese Anmerkungen bieten daher nicht nur für den baierischen Juristen eine authentische Interpretation der Gesetzbücher, sondern auch für den Gemeinrechtler ein getreues Spiegelbild der Lage um die Mitte des vorigen (18.) Jahrhunderts. Nach der Absicht des Verfassers sollten sie gleichzeitig für den juristischen Universitätsunterricht in Baiern dienen" (Stintzing/Landsberg III/1). - Einband stark berieben und beschabt. Innengelenke angerissen, Bindung aber gleichwohl stabil. Vorsatzblatt mit abgetrennter oberer Ecke. Handschr. Eintragungen auf dem Titelblatt. Durchgängig einzelne Seiten leicht braunfleckig. Ansonsten sauber und insgesamt akzeptabel erhalten.