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[2] Bl. 4to 33 cm.
Bemerkung:
Da die Erfahrung lehrt, daß in Ansehung des Miethens und Vermiethens, imgleichen des Kündigens und Ab- und Zuziehens der Dienstboten auf dem Lande nicht selten manche Unregelmässigkeiten und Unordnungen vorkommen, die zum Streite Anlaß geben; so ist E.E. Rath bewogen worden, für die zur hiesigen Stadt gehörigen Stadt- und Hebungsgüter, in so ferne selbige unter Königlich schwedischer Hoheit stehen,... nachfolgende Verordnung zu erlassen... [= Regelt die Kündigungsmodalitäten für im Ackerbau tätige Dienstboten, für freie Tagelöhne, Deputatisten, Ackervögte, so die Verpflichtung des Dienstherrn zur Ausstellung eines Kündigungsscheines und die des Dienstboten zum Bereithalten dieser Bescheinigung beim Antreten einer neuen Stelle]. - Unterzeichnet.: J. C. F. Walter, Stadt-Secretaire