Beschreibung:

XII; 509 Seiten; 21 cm; fadengeh. Orig.-Leinenband.

Bemerkung:

Gutes, stabiles Exemplar; Seiten minimal nachgedunkelt; Vorsatz mit hs. Besitzvermerk; geringfügige Lagerspuren. - Alexander Graf zu Dohna (gewidmet). - In Frakturschrift. - " ... Um mehrfach geäußerten Wünschen zu entsprechen, habe ich in einem Nachtrag den Text der Kriegssonderstrafrechtsverordnung einer zusammenhängenden Erläuterung unterzogen, in welche die seit Kriegsbeginn ergangenen Urteile und Erlasse grundsätzlicher Natur eingearbeitet sind. ... " (Vorwort) // Erich Schwinge (* 15. Januar 1903 in Jena; ? 30. April 1994 in Marburg) war ein deutscher Militärjurist. Er wurde 1931 Professor für Rechtswissenschaften und verfasste ab 1936 den in der Zeit des Nationalsozialismus maßgebenden Gesetzeskommentar zum deutschen Militärstrafrecht. In der Bundesrepublik Deutschland erhielt er erneut eine Rechtsprofessur und war ein gefragter Gutachter der Verteidigung in Strafprozessen gegen NS-Täter. In seinem Werk von 1977 zur NS-Militärjustiz (1933?1945), das lange als historisches Standardwerk zum Thema galt, beschrieb er diese gegen die heute bekannten Tatsachen als ?antinationalsozialistische Enklave der Rechtsstaatlichkeit?. Damit beeinflusste er die bundesdeutsche Rechtsprechung etwa zu Entschädigungsansprüchen für Opfer der NS-Militärjustiz noch bis 1995. ... (wiki) // INHALT (Auszug) (Kapitel) : Die gesetzlichen Grundlagen ---- Wehrmachtsstrafrecht und Wehrmachtsdisziplinarstrafrecht ---- Die Leitgedanken des Militärstrafrechts ---- Systematischer Überblick über die Lehre vom Verbrechen ---- Einführungsgesetz zum Militärstrafgesetzbuch ---- Geltung des deutschen Strafrechts für österreichische Wehrmachtangehörige ---- Der rechtszustand in den sudetendeutschen Gebieten ---- Der Rechtszustand im Protektorat Böhmen und Mähren ---- Danzig ---- Einleitende Bestimmungen / Militärstrafgesetzbuch ---- Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und ihrer Bestrafung ---- Von der Bestrafung im Allgemeinen ---- Anhang: Kriegssonderstrafrecht -- (u.a.) // " ? 1933 trat (Schwinge) in den Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen ein. Bereits wenige Monate nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten forderte er eine Ablösung der seiner Meinung nach zu "milden" und "nachsichtigen" Strafjustiz der Weimarer Republik durch eine möglichst "autoritäre" Strafrechtspflege. Schließlich stellte er das Analogieverbot in Frage, noch bevor der Gesetzgeber dieses mit der Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 abschaffte. 1936 wurde Schwinge auf einen Lehrstuhl an der Universität Marburg berufen. Er befasste sich mit dem Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (MStGB). Dieses war bis 1945 in Kraft und wurde mehrfach novelliert. Besonders im Zweiten Weltkrieg wurden viele der darin vorgesehenen Strafen verschärft. Schwinge verfasste einen Gesetzeskommentar zu diesem Militärstrafgesetzbuch, der bis 1944 sechs Auflagen erlebte und die damals maßgebende, in der Praxis viel verwendete Auslegungshilfe für etwa 3000 Wehrmachtrichter war. Er propagierte darin unter anderem die "Manneszucht", das hieß die bedingungslose Anerkennung des soldatischen Gehorsams und soldatischer Pflichterfüllung im Sinne des Nationalsozialismus, als oberste Leitlinie. Diese müsse die Rechtsprechung unbedingt aufrechterhalten, um den inneren Zusammenhalt der Truppe und somit die Schlagkraft der Wehrmacht zu gewährleisten. Demgemäß forderte er die Todesstrafe für die "Zerstörung der Wehrkraft", etwa durch Fahnenflucht, zur Generalprävention unabhängig von der Prüfung der Einzelmotive, also auch dann, wenn mildernde Umstände vorliegen konnten. Diese Forderungen erfüllte die "Kriegssonderstrafrechtsverordnung", die das NS-Regime Ende August 1939 kurz vor Beginn des deutschen Überfalls auf Polen erließ. Im November 1939 wurde der Strafrahmen für Verstöße gegen die "Manneszucht" nochmals dahingehend verschärft, dass jedes so gewertete Vergehen nach dem Ermessen der Gerichte mit der Todesstrafe geahndet werden konnte. Diese Verschärfung begrüßte Schwinge in der folgenden Neuauflage seines Gesetzeskommentars, weil sie es ermöglicht habe, "in jedem Einzelfall ... bis zur Todesstrafe zu gehen". ? " (wiki)