Beschreibung:

10 Bll., 275; 176; 339 S., m. Wappenholzschnitten, 8° OPappband, mit montierten Rückentitel, Frakturschrift

Bemerkung:

Band in guter Erhaltung, Einband sauber, Buchdeckel berieben, im Vorderdeckel Bezugspapier und mit mit Fehlstelle im Bezugspapier, an ecken etwas bestoßen, an Rückenkanten und Kapital etwas berieben, Seiten sauber un ohne Einträge, fest gebunden, nicht altersfleckig, einige Seiten im Eckenbereich etwas knickspurig, Vorsatzblatt mit kleiner Fehlstelle und alten Namenseintrag, ?Das auf Anordnung Leopolds II. ausgearbeitete neue Strafgesetz wurde 1796 zuerst in Westgalizien und nach Begutachtung durch verschiedene Länderkommissionen sowie Überprüfung durch die Hofkommission mit Patent vom 3. September 1803 in sämtlichen deutschen Erblanden in Kraft gesetzt" (Hellbling). ?Der erste Teil stammt hauptsächlich von Haan und Zeiller, der zweite wurde von Sonnenfels redigiert. Das Werk galt seinerzeit als legislatorische Meisterleistung. Man ging von der Theorie der Generalprävention und des psychologischen Zwanges aus, der oder die Täter(in) sollte wissen, daß der Tat ein Übel folgen werde, daß größer sein würde als die Unlust, die aus der Nichtbefriedigung des Antriebs zur Tat entstand. Für einige schwere Verbrechen wurde die Todesstrafe wiedereingeführt, ansonst wurde auf die vorjosephinische Rechtspraxis nicht zurückgegriffen" (Seemann). ?Gegen Ende des Jahres 1803 erschien also das neue Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen. Mit dem 1. Januar 1804 trat es in die verbindende Wirksamkeit" wie Johann Pezzl in seiner ?Neuen Skizze von Wien" ausführte. Pezzl geht in der Folge in weiteren zehn Seiten auf diverse Paragraphen des neuen Gesetzbuches ein. Das umfangreiche Register m. sep. Titel ?Alphabetisches Register über den Inhalt der zwey Theile des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie"