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November 1848, die Abänderungen des zweiten Theiles des bayerischen Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 betreffend, und mit gnädigster Bewilligung des Königl. Bayer. Staatsministeriums der Justiz.. 22 x 14,5 cm. 2 Bll., 306 Seiten. Pappband der Zeit mit Rückenschild.
Bemerkung:
*Sehr seltene Schrift zur pfälzisch-bayerischen Rechtsgeschichte im 19. Jahrhundert. Das Werk ist weltweit nur in einzelnen Bibliotheken zu finden. - Das Königreich Bayern hatte sich 1813 vom Spezialisten für Strafrechtsdogmatik und Kriminalpsychologie Paul Johann Anselm von Feuerbach ein neues Strafrecht aufsetzen lassen, das zu den Modernsten Europas gehörte, das von den Königreichen Sachsen, Württemberg und Hannover als Modell übernommen wurde und auch in der Schweiz und in Schweden die Gesetzgebung beeinflusste. Die Folter wurde darin abgeschafft und klare Strafrahmen für einzelne, exakt formulierte Straftatbestände definiert. In den schnellen Veränderungen des Vormärz galt aber auch diese auf der Kant'schen Vernunftlehre aufbauende Strafgesetzgebung bald als veraltet, vor allem, da - wie in den meisten deutschen Staaten - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens noch nicht galt. Diese Forderungen wurden in einer Strafrechtsreform 1848 erfüllt. Die Rheinpfalz, die im 19. Jahrhundert zu Bayern gehörte hatte aber noch einen rechtlichen Sonderstatus, da dort der von Napoleon eingeführte "Code Pénal" weiterhin eine gewisse Gültigkeit beanspruchte. In dieser komplexen Situation versammelt und transkribiert die vorliegende Schrift des Appellationsgerichts-Accessor Adolph Oberst die Strafakten zu sechs verschiedenen Fällen, an denen er die Neuerungen der Strafrechtsreform im Einzelfall aufzeigte. Damit ist die Schrift ein bedeutendes Zeugnis für die Strafrechtspflege und die Kriminalgeschichte der Pfalz und Bayerns im 19. Jahrhundert. - Rückenschild etwas bestoßen und kleine Tintenflecke auf dem Vorderdeckel. Besitzereintrag auf dem Vorsatzblatt. Innen aber sauber und insgesamt gut erhalten.