Beschreibung:

Gedruckter Erlass auf Papier mit papiergedecktem Siegel u. vier Gegenzeichnungen. 36, 5 x 45 cm (Blattgr.). Oberer u. unterer Rand mit Klebestreifen verstärkt. Mit zwei vertikalen Faltspuren.

Bemerkung:

Erlass von "der Kaiserl. Königl. und Landes-Fürstl. [...] Repraesentation und Cammer wegen: wird hiermit jedermaniglich kund und wissen gemacht [...] daß auf die Herrschafts-Livréen auch an denen Gala-Tagen ausser der Hut-Borden nicht das mindeste von Gold oder Silber bey einer Straffe vo 200. Ducaten gesetzet werden soll". Ausgenommen werden Jäger und Büchsenspanner "für selbe die Knopf-Löcher an denen Kleidern mit silbernen oder goldenen Balleten auszumachen zu lassen, imgleichen auch die Hirsch-Fänger-Kupeln ebenfalls mit silbernen oder golden Borden zu besetzen erlaubet werden solle".