Beschreibung:

Fol. Doppelblatt; Doppelblatt, 1 Bl. (Ohne Heftlöcher).

Bemerkung:

Bibliographisch und laut KVK in keiner deutschen Bibliothek nachweisbare Verordnung mit sieben "Maaßregeln" zur Beurkundung nebst Protokollierung des in Franken üblichen Rechtsinstituts der sog. Einkindschaft, das heißt, der erbrechtlichen Gleichstellung von Stiefgeschwistern. Zugleich Revision eines Mandats vom 13. Juli 1709 (vgl. Abs. 6). - Die Vorordnung schreibt u.a. das Einverständnis der Kinder zum Einkindschaft-Vertrag sowie die für die alle Beteiligungen nachvollziehbare Eintragung desselben bei Gericht "ohne Einmengung lateinischer Worte und Clauseln" (Abs. 2) vor. - Der Nachtrag mit Mustervorformularen. - Gedruckt auf Büttenpapier mit Wasserzeichen. - Franz Ludwig, der sich selbst als ?ersten Diener seines Staates' sah, setzte "unermüdet alle Hebel an, um das Beste seines Volkes zu betreiben, durch zweckmäßige Anstalten die geistigen und materiellen Interessen desselben zu fördern, die noch schlummernden Kräfte zu erwecken, überall Wohlstand und Gedeihen hervorzurufen. Gesetzgebung, Verwaltung, Polizei, Armenwesen, Besteuerung, Volkswirthschaft, niedere und höhere Schulen, kurz alle Richtungen des staatlichen Lebens pflegte er mit gleicher Liebe, meistens mit Verständniß und vielfach mit Erfolg. Das Princip der Humanität, der väterlichen Fürsorge für Alle, leuchtet überall erwärmend durch" (ADB VII, 312; ausführlich). - Tls. etwas faltig und fleckig.