Beschreibung:

mit besonderer Rücksicht auf das im Jahre 1813 publicirte Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern.. 8vo. LVI, 776 S. Zeitgenössischer Pappband mit geprägtem Rückentitelschild und schönem Rotschnitt.

Bemerkung:

Martin (1772-1857), der heute vor allem noch für sein Lehrbuch zum bürgerlichen Prozess bekannt ist, zählte allerdings zu den führenden Rechtsgelehrten seiner Zeit, hochgeschätzt von Kollegen, in seiner Heidelberger Zeit befreundet mit dem Philologen Böckh und dem Juristen Heise. Er war auch ein streitbarer Zeitgenosse, wie die Auseinandersetzung 1815/16 um eine neue Verfassung für das Großherzogtum Baden zeigte, als er in Konflikt mit der badischen Polizeibehörde geriet und am Ende seine Stellung in Heidelberg aufgab und nach Jena wechselte. Mehrere Universitäten warben in dieser Situation um Martin, doch Martin ging ins Herrschaftsgebiet des Großherzogs von Sachsen, der als erster deutscher Fürst seinem Volke eine Verfassung gegeben hatte. Mit dem Lehramt an der Universität war das Richteramt am neugegründeten thüringischen Oberappellationsgericht verbunden, zudem wirkte er zwischen 1816 und 1826 an zahlreichen Gesetzgebungsarbeiten mit, darunter auch an der Ausarbeitung eines neuen großherzoglichen Strafgesetzbuches. Die Verbindung des Namens Martins nur mit dem bürgerlichen Prozessrecht ist also falsch, wie auch schon sein "Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminalprocesses" von 1812 zeigt. Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht waren damals in Forschung und Lehre noch eng verbunden. Es war gerade Christoph Martin, der "im Hinblicke auf die so eigenthümlichen Grundsätze des Criminalverfahrens" auf eine Trennung vom Zivilprozess hinwirkte. Sein Lehrbuch vom Kriminalprozess von 1812 erlebte 5 Auflagen, die letzte Auflage besorgte Jodocus Temme. Sein "gewichtiges Ansehen" (Eisenhart, ADB 1884) beförderte "diese nun herrschend gewordene Methode", obwohl er später als "ein treuer Anhänger des gemeinrechtlichen (älteren) Strafverfahrens" an Einfluss verlor. Sollte es noch eines Beweises für Martins Ansehen im Bereich des Strafrechtes und Strafprozessrechts bedürfen, ließe sich auf seine Beauftragung durch Savigny verweisen, ein Rechtsgutachten über den Entwurf des preußischen Strafgesetzbuches zu verfassen! Martin verstarb - hochgeehrt und hochbetagt im 86. Lebensjahre - am 13. August 1857 in Gotha. - Vgl. den Beitrag Eisenharts, ADB 1884.

Erhaltungszustand:

Exzellenter Zustand!