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Beschreibung:
nach welcher unser jedesmaliger Vice-Hof-Richter/ Assessores, Secretarii und alle andere dem Gericht verwante Personen/ nicht weniger auch dy Advocati und Procuratores, und ins gemein alle andere Unsere Untertanen und sonst dy jenige/ so an Unserm Fürstlichen Hof-Gerichte zu verrichten/ sich hinfüro sollen und werdne zu achten haben: Wornach auch in allen Unter-Gerichten in Unseren Stäten und auf dem Lande das Recht und dy Gerechtigkeit solle befodert und administriret werden. Samt beigefügten Kayserlichen Privilegiis de non appellando, electionis fori, und andern Constitutionibus, wy auch Land-Tages Abscheiden/ und andern Verordnungen/ so vor disem publiciret worden/ derer Verzeichniß/ samt einem völligen Register zu Ende diser Ordnung sich befindet.. Gr.-8vo. Vortitel, mit Allegorie u. Porträt Augusts, Tb., Wappen Braunschweig-Lüneburgs, 4 Bll. (Praefatio), 806 S., 53 Bll. (Register), 4 handbeschr. Bll. von alter Hand. Schlichter zeitgenössischer Halbpergamentband.
Bemerkung:
Die erneuerte Hofgerichtsordnung von 1663 fällt in die Regierungszeit Augusts II. (Augusts des Jüngeren), Herzog zu Braunschweig-Lüneburg, Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, dessen Regentschaft über dreißig Jahre währte (1635 bzw. 1644 bis 1666). Aus dem Aussterben der Wolfenbütteler Linie des welfischen Hauses im Jahre 1634 erwuchs ein heftiger Erbfolgestreit, in dem sich August mit Hilfe Kaiser Ferdinands II. durchsetzte, aber erst 1644 seine Regentschaft auch tatsächlich antreten konnte. Das geschwächte Fürstentum wurde von August tatkräftig und klug wieder aufgebaut. Reformen des Kirchen-, Schul-, Finanz- und Justizwesens standen im Vordergrund. Unter anderem wurde die Hofgerichtsordnung von Herzog Julius aus dem Jahre 1571 einer Revision unterzogen.