Beschreibung:

XV; 485 Seiten; 24,5 cm; fadengeh., goldgepr. Orig.-Leinenband.

Bemerkung:

Gutes, stabiles Exemplar; Einband stw. minimal berieben; Vorsätze u. Seiten geringfügig nachgedunkelt. - Stellenweise auch in Frakturschrift. - Karl Zeumer (* 31. Juli 1849 in Hannover; ? 18. April 1914 in Steglitz) war ein deutscher Historiker für Mittelalterliche Geschichte. Er war Herausgeber der Quellensammlung zur deutschen Verfassungsgeschichte, die bis heute für die mediävistische Rechtsgeschichte von Bedeutung ist. 1886 wurde Zeumer zum Ehrendoktor der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg ernannt. Damit wurde Zeumers Edition für die Rechts- und Reichsgeschichte gewürdigt. In Berlin hat er sich 1887 im Fach Rechtsgeschichte habilitiert. Im April 1889 wurde er zum außerordentlichen, 1910 zum Honorarprofessor in Berlin für deutsche Rechtsgeschichte ernannt. 1897 wurde Zeumer Mitglied der Zentraldirektion der MGH. 1905 begründete er die Reihe Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Im Winter 1904/05 erblindete Zeumer schließlich beinahe vollständig. 1906 wurde er zum korrespondierenden Mitglied der Göttinger Akademie der Wissenschaften, der Madrider Königlichen Akademie der Geschichte und der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gewählt. ? (wiki) // INHALT (Hauptkapitel) : Von Heinrich IV. bis Friedrich III. ----- Von Maximilian I. bis 1806 ----- Anhang. Die Grundgesetze des deutschen Bundes. --- ... Umfang und Grenzen des Heiligen Römischen Reiches veränderten sich im Laufe der Jahrhunderte erheblich. Seit 1033 bestand es aus drei Teilen: aus dem Regnum Teutonicum, also dem "deutschen" Reich, aus Reichsitalien und - bis zum faktischen Verlust im ausgehenden Spätmittelalter - aus dem Königreich Burgund, das auch als Arelat bezeichnet wurde. Eine Sonderrolle nahm das ebenfalls dem Reich angehörige Königreich Böhmen ein. Zur Zeit seiner größten Ausdehnung um 1200 umfasste das Reichsgebiet das heutige Deutschland bis zur Eider, die Benelux-Staaten mit Ausnahme von Teilen Flanderns, die Schweiz, Liechtenstein, Österreich, Tschechien, Slowenien und Norditalien außer Venedig sowie weite Teile im Osten Frankreichs und ungefähr das westliche Drittel Polens. Aufgrund seines multiethnischen, vor- und übernationalen Charakters und seines universalen Anspruchs entwickelte sich das Reich nie zu einem Nationalstaat moderner Prägung, sondern blieb ein monarchisch geführter, ständisch geprägter Verband von Kaiser und Reichsständen mit nur wenigen gemeinsamen Institutionen wie dem Reichstag und dem Reichskammergericht. Seit der Frühen Neuzeit war das Reich strukturell nicht mehr zu offensiver Kriegsführung, Machterweiterung und Expansion fähig. Rechtsschutz und Friedenswahrung galten seither als seine wesentlichen Zwecke. Das Reich sollte für Ruhe, Stabilität und die friedliche Lösung von Konflikten sorgen, indem es die Dynamik der Macht eindämmte: Untertanen sollte es vor der Willkür der Landesherren und kleinere Reichsstände vor Rechtsverletzungen mächtigerer Stände und des Kaisers schützen. Da seit dem Westfälischen Frieden von 1648 auch benachbarte Staaten als Reichsstände in seine Verfassungsordnung integriert waren, erfüllte das Reich zudem eine friedenssichernde Funktion im System der europäischen Mächte. ... (wiki)