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Fol. 6 Bll. In rohen, unbeschnittenen Bögen (sauberer Erhaltungszustand).
Bemerkung:
"Friderich Von Gottes Gnaden König von Württemberg ... finden uns bewogen, für Unser Königreich eine den Verhältnissen entsprechende allgemeine und gleichförmige Stempel-Ordnung einzuführen, welche vom 1. Sept. dieses Jahrs an in volle Ausübung gebracht wird". Enthält 16 Verordnungspunkte, wie z. B.: "nach Maasgabe des Geldwerthes, den der, in den Schriften ausgedrückte Gegenstand hat ... alle Bescheinigungen, Quittungen, Conti, Deserviten-Zettel, Handwerks- und sonstige Rechnungen ... Heuraths-Briefe und Ehe-Pakten ... Amtliche Scheine, gerichtliche oder amtliche Depositen-Scheine, Hausier-Scheine, Vieh- Wein- Bier- Branntwein- und dergleichen Urkunden ... Testamente, für sich bestehende Kodicille ... Die ausländischen Kalender ... die groben Spiel-Karten ... die Tarok-Karten ... Die inländischen poltischen Zeitungen sind einer Stempel-Gebühr von 20 kr., die Ausländischen von 30 kr. für den Jahrgang unterworfen ... Wer sich so weit vergeht, einen Stempel nachzugraben ... wird wie ein Falschmünzer peinlich gestraft" etc.