Beschreibung:

Fol. 2 Bll. (Papier gebräunt und etw. braunfleckig).

Bemerkung:

Verordnet wird in 10 Punkten u.a.: "... mithin ein jeder Lederer und Rothgärber-Meister gehalten seyn, so oft er eine Grube einzusetzen, oder zu eröffnen hat, es dem Commissario acht Tage vorher anzuzeigen ... Diejenige Häute welche durch complette zehen Wochen in dem ersten Satz gelegen ... mit einem halben Wienner Stadt-Metzen gemahlenen puren Knoppern ohne Lohe bestreuet ... Derjenige Meister aber, welcher eine oder mehrere Gruben verschwiegen hätte, der solle bey der erstmaligen Betrettung eine Strafe von drey Reichthaler ... sollte einer aber gar das drittemal betretten werden, so wird ihme nebst Confiscirung der Häuten die Werkstatt gesperret, und das Meister-Recht völlig benommen..." etc.