Beschreibung:

Die ottomanischen Unterthanen genießen eines doppelten Vorzuges in Ansehung des Handels mit türkischen und orientalischen Waaren in den k. k. Erblanden, und zwar einmal, daß sie den Zoll nicht nach den Tariffen, sondern nach derin der Uebung stehenden Abnahme entrichten [...] als bey der Durch- oder Ausfuhr in fremde Lande gegen Vorweisung der gehörigen Vollete enthoben bleiben.. Folio. 2 Bll. Br. (leicht gebräunt und etw. braunfleckig).

Bemerkung:

"Alles dasjenige, so bisher von den türkischen und orientalischen Waaren, welche zu Land eingeführet werden, gesaget worden, ist auch von jenen levantinischen Waaren zu verstehen, die zur See aus dem ottomanischen Gebiete nach Triest und Fiume, und von dannen in die Erblande gebracht werden. Der Zoll ist bey dem Austritte von den Seeplätzen in die Erblande abzustatten [...]".