Beschreibung:

Kl.-Folio (ca. 30,5 x 19 cm). 2 Bll. (mit hs. Anmerkung, leicht gebräunt).

Bemerkung:

Verordnet wird in 12 Punkten u.a.: "... Soll jeder Gesell, welcher sich mittels der Kundschaft ausweißt, durch 6 Jahre gut gearbeitet haben, ohne einem Prob- oder Meisterstuck zum Meisterrecht gelassen werden ... Sollen die zu sehr vertheilte Zünfte ... unter eine Zunft mit dem Namen Messer- und Zeugschmiede vereinigt ... Die feine Stahlwaaren, so wie die Werkzeuge für Goldschmiede und Uhrmacher ... mithin jedem Meister freygestellt werden, solche neben seiner gewöhnlichen Profeßion mit oder ohne Zunftmäßige Gehülfen zu verfertigen ... Einzelne Meister, welche sich dieser Anordnung widerspenstig bezeigen, sind nach Maaß ihrer Widersetzlichkeit mit Suspendirung, auch mit Verlust des Meisterrechts zu bestrafen...".