Beschreibung:

Fol. 5 Bll. Br. (unbeschnitten, leicht gebräunt).

Bemerkung:

Verordnet wird u.a.: "... daß alle Schulmeister über alle in ihre Schule gehörige schulfähige Kinder stätshin ein genaues Verzeichniß führen ... die Schulbücher für Arme aber auf jedmaliges Anlangen der Vogtheyen in genugsamer Menge erfolgen gelassen werden ... haben die Grundobrigkeiten solch nachläßige Eltern ... dennoch zu Abschickung ihrer schulfähigen Kinder in die Schulen bei doppelter, und allenfalls auch noch empfindlicher Leibsstrafe schärfest anzuhalten..." etc.- Titel mit hs. Anmerkung.