Beschreibung:

entbieten denen Rad-Meistern Unsers Erb-Berg-Wercks in Vordernberg des Eisen-Aertzts / dann denen rauch-Eisen-Verlegern zu Leoben / wie auch denen sammentlichen Hamer-Meistern / und allen denen jenigen Landes-Insassen in Unserem Herzogthum Steyer / welche mit dem Eisen-Weesen auf ein- oder andere Art verwandt seynd / und denen diese Unsere Radwercks-Ordnung zu vernehmen vorkommet / Unser Gnad [...].. Kl.-Folio. 15 Bll. (d.l.w.). Geheftet mit Papierrücken (fleckig, Knickfalten, Rücken etwas lädiert).

Bemerkung:

"... So haben Wir Uns allergnädigst entschlossen euch Rad-Meisteren in specie hienachfolgende Ordnung zur gehorsamsten Befolgung vorschreiben zu lassen, und zwar:" Es folgen 51 Verordnungen, u.a. "das Grubens Zimmer-Holtz ohne Auszeigung der Geschwornen nicht zu hacken", "ohne Wissen und Willen des Radmeisters ist kein Berg-Arbeiter aufzunehmen ...", "die Plähaus-Leuth sollen gutes Rauch-Eisen erzeugen ...", "die Mässen seynd vor der Abwag abzubutzen, widrigens nicht zu wägen", "das Tabak-Rauchen an gefährlichen Orten ist höchstens verboten" etc.- Blatt 1 mit zeitgenöss. Kanzleivermerken.