Beschreibung:

3 Bll. (Faltspuren, leicht gebräunt).

Bemerkung:

Verordnet wird: "... Daß Wir zu Beförderung der Handelschaft ... zwo freye Meßen in Unserem Herzogthum Schlesien, Böhmischen Antheils, und zwar in der Stadt Teschen jährlich halten zu laßen, und solche mit nachfolgenden Freyheiten, und Begünstigungen zu versehen..." Es folgen 12 Verordnungspunkte: "... Zu diesen Märkten solle jedem der Zutritt frey stehen ... Von allen persönlichen Anlagen, Steuern, Leibmaut, Rekrutirung, und aller Beschwerde frey, und enthoben bleiben ... Auf die freye Jahrmärkte, oder Meßen können alle fremde Waaren ohne Unterscheid, und auch solche gebracht werden, welche in Unsere übrige Erblande für den Consumo einzuführen verboten bleiben ... Denen in der Stadt Teschen ansäßigen Handelsleuten soll nicht erlaubt seyn, mit verbotenen Waaren für den Consumo zu handeln...".