Beschreibung:

in gewisse Erfahrung gebracht, wie daß sich einig eigennützige Unterthanen und Getrayd-Händlere höchst-straffbarer Weise unterstanden, ihr vor heuer erbautes Getrayd, sonderlich den an manchen Orthen gewachsenen brandigen Dinckel, Korn und Waitzen, mit Gips und Kalch als schädlichen Materien zu vermengen.... Fol. Einblattdruck (ca. 35 x 41 cm).

Bemerkung:

Verordnet wird u.a.: "... durch gegenwärtiges Mandat ... fürohin ein jeder Bauersmann, Getrayd-Händler, oder der sein Getrayd in hiesige Stadt oder Dero Landereyen zum Verkauff hieher bringet ... vorhero in ihren Städeln reinlich fegen, würffeln, butzen und säubern, auch nicht netzen oder aufschwellen ... als Gips, Kalch, Stein und andern dergleichen ... mengen oder vermischen ... so hierüber betretten, und mit solchen Betrügereyen, auch unfleißiger Säuberung überführt wird, seines Getrayds nicht allein verlustiget, sondern noch über diß mit 25 Gulden Straff angesehen werden..." etc.- Mittelfalz, im breiten und unbeschnittenen Rand gering braunfleckig.