Beschreibung:

von jedem Pfund In- und Außländischen Ochsen- und Rindern- auch Kälber- Castraun- oder Schepsen- Schaaff- und Schweinen Fleisch einen Kreutzer in Geld.... Einblattdruck. Ca. 45 x 62 cm (Faltspuren. Rückseite mit hands. Anmerkung und tlw. angestaubt. Unterhalb des Textes etw. wasserrandig und leicht braunfleckig.breitrandig und unbeschnitten).

Bemerkung:

Verordnet wird weiters: "... wo dasselbe bey dieser Unserer Kayserl. Haubt- und Residenz-Stadt Wienn, auch auff dem Land ... Wirthshäusern, und sonst allenthalben in diesem Unsern Ertzhertzogthumb Oesterreich unter- und ob der Ennß geschlagen ... diesen resolvierten Einen Kreutzer ... denen Fleischhackern unweigerlich, und ohne Widerred würcklich darreichen ... Fürs Erste denen allhiesigen gesambten Burgerlichen, wie auch Stadt-Guardi, und all andern Stadt- und Vorstädt-Fleischhackern ... wie auch Clöstern hiemit ernstlich anbefohlen haben, alles und jedes In- und Außländisches Ochsen- und Rind-Viehe an keinem andern Orth, als allein an der gewönlichen Schlacht-Brucken zu schlagen ... und Rind- sambt allen andern obgedachten Vieh in denen offentlichen zulässigen Fleischbäncken zu verkauffen ... haben Wir ... resolvirt, daß ... an keinem andern Orth, als allein im Tieffen Graben in Unserer Stadt Wienn allhier verkaufft, und weiter nicht gerbacht, biß die Gebühr darvon bezahlt worden ... sollen die hergebrachte inn- und außländische Schwein vor dem Khärntnerthor nechst Wienn verkaufft..."