Beschreibung:

Damit nun die ähnlichen inländischen von den fremden Waaren unterschieden ... Verordnen Wir: daß die in dem folgenden Verzeichnisse genannten Waaren von inländischem Erzeugnisse, mit einem kennbaren Zeichen oder Stempel ... bemerkt werden sollen.. Fol. 4 Bll. Br. mit Rückenfalz (leicht gebräunt und gering braunfleckig).

Bemerkung:

Verordnet wird u.a.: "... Diesen Stemplern haben die Fabrikanten die von ihnen verfertigten Waaren in einer solchen Gestalt vorzulegen, daß sie sogleich und ohne geöffnet zu werden, an beiden Enden gezeichnet werden können ... Daß Erkenntniß, ob eine Waare aus Mangel der Stempelung verfallen sey oder nicht, steht den Kreisämtern zu...".- Am Schluß das "Verzeichniß derjenigen erbländischen Waaren, welche der Stempelung unterliegen, und der für solche zu entrichtenden Gebühren" (u.a.: Baumwollene Waren, Blondspitzen mit Gold und Silber, Dünntuch, Leinwand, Seidenzeuge, Spitzen von Gold und Silber, Tücher, Uhren aller Gattungen etc.).