Beschreibung:

Fol. 12 Bll. Br. mit Rückenfalz (leicht gebräunt und gering braunfleckig).

Bemerkung:

Verordnet wird u.a.: "... Unter diesem Verbote der fremden Waaren aber sind nicht mitbegriffen: die toskanischen Erzeugnisse überhaupt, wie auch die Weine: Montepulciano, Artiminio, Chianti Verdea, Carminiano, Aleatico und Muscatello. Toskanische seidene Strümpfe ... die mayländischen und mantuanischen Erzeugnisse, die tyrolischen Fabrikate...".- Die Blätter 9-12 mit dem umfangreichen alphabetischen "Verzeichniß derjenigen Waaren, welche künftig aus fremden Ländern nicht anders, als gegen Pässe, und besondere Bestellungen unter Entrichtung der in dem gegenwärtigen Verzeichnisse angemerkten Zollgebühren einzuführen erlaubt sind" (u.a.: Baumwollene Waren, Blech, Blei in Blöcken, Blondspitzen mit Gold und Silber, Buchdrucker Buchstaben, Konfekt, Danziger Wasser, Eisengeschmeid, gesalzene und trockene Fische, Galanteriewaren, Fensterglas, Haarpuder, Hüte, Spielkarten, spanische Degenklingen, Knöpfe, rohes Kupfer, wälsche Nudeln, Papiertapeten, Spiegel und Spiegelgläser, persiche Teppiche, Uhren aller Gattungen etc.).