Beschreibung:

Fol. 7 Bll. Br. mit Rückenfalz.

Bemerkung:

Die bereits 1782 für Niederösterreich herausgegebenen Feuerlöschordnungen wurde 1786 umgearbeitet und erlangten am 1. November 1786 für Oberösterreich ihre Gültigkeit. Verordnet wir u.a., daß "mit nicht geringer Sorgfalt" darauf gesehen werden muß, daß durch Unvorsichtigkeit keine Feuersbrunst entstehe. In dieser Absicht soll das Strohschneiden, Dreschen, Flachsbrechen, Hächeln und dergleichen Arbeiten bei Nachtzeit entweder gar unterbleiben, oder nur bei Lichtern, die in gut verschlossenen Laternen verwahrt sind, verrichtet werden. Futterwerk zum Trocknen soll nicht in die Rauchfänge angeschöbert, noch Kien und anderes Holz an die Öfen und Herdstätten angelegt werden. Der Flachs und Hanf soll in geheizten Stuben oder Backöfen zur Nachtzeit nicht gedörrt werden. Niemand soll an feuergefährdeten Orten Tabak rauchen. Die Hauswirte haben ihren Frauen, Töchtern und Mägden nachdrücklich zu erklären, daß sie beim Kochen mit dem Schmalz vorsichtig und behutsam umgehen und besonders wenn das Schmalz Feuer fängt, kein Wasser in selbes gießen. Weiters wird z.B. den Fassbindern das Ausbrennen der Fässer bei starkem Wind untersagt.- Titel mit hs. Anmerkung. Nahezu fleckenfreies Exemplar.