Beschreibung:

und nunmehr männiglich sein unentbehrliches stück Brot, umb einen gleichen billichmässigen Pfenning erlangen können ... So gebeut ein Edler Ehrnvester Rath unsere Herren nochmahlen ernstlichen und wollen.... Fol. Einblattdruck (ca. 78 x 33 cm. Aus 2 Teilen zusammengesetzt).

Bemerkung:

Verordnet wird u.a.: "... Daß alle und jede, die ... Getraid einkauffen, und damit handeln wollen, solches innerhalb zwölff meil wegs, umb hiesige Stadt, zu thun nicht macht haben ... von jedlichen Wagen fünfftzig Gulden straff zu geben ... und so sie alsdann solches den Becken-Handwerck widerumb angesagt, jedoch demselben nicht verkauffen können ... und damit drittens, ein jeglicher Burger, zu seines Hauses Notdurfft gelangen möge, sollen die Becken schuldig seyn ... den dritten Wagen, so herein kompt, ohne einige difficultet und widerred, den Burgern und Schutz verwanten, in dem gemachten Preiß abfolgen zu lassen ... Den Messern aber soll von einem Simmer mehrers nicht, als vier Kreutzer, die der Kauffer bezahlen, drey Viertl aber dem Verkauffer an der Kauff summa abzuziehen ... Welcher Sacktrager hierauff, einen oder mehr dieser Puncten übertretten würde, der soll als ein Mainaydiger mit abhawung der Finger, oder stellung in Pranger, und verweisung der Stadt, ernstlich abgestraffet werden ... So gar auch lediges Bawersgesind sich auff das Getraidkauffen, Brotbacken, Melben und Haussiren gelegt ... Jedoch der gestalt, daß die hiesige Becken in ihren Häussern und Brodt-Läden täglich ... feyl haben mögen..." etc.- Gebräunt, Ränder unbeschnitten u. etw. lappig, Faltspuren, Einrisse alt und neu hinterlegt. Im oberen Drittel größere Fehlstellen (dadurch Textverlust), rechter Rand feuchtigkeitsfleckig.