Beschreibung:

haben den dringenden Bitten der inländischen Fabrikanten Gehör zu geben, eine Kommerzialwaarenbezeichnung wieder einführen zu lassen, und hierüber durch gegenwärtige Verordnung die nöthigen bestimmten Masregeln bekannt machen zu lassen, zuträglich befunden.. Fol. 5 Bll. Br. (vereinzelt minimal fleckig).

Bemerkung:

Bestehend aus 19 Verordnungspunkten: "... Der Kommerzial-Waarenbezeichnung müssen unterzogen werden alle inländischen Waaren, welche in dem am Ende beygefügten Verzeichniss enthalten sind. Diese Kommerzialstemplung hat vom 1ten Jenner 1793 anzufangen ... Wenn ein Fabrikant, welcher geschwärzte (eingeschlichene) Waaren der Stempelung unterschoben hat ... so bekommt der Anzeiger den Werth der Waare ... der Fabrikant hingegen wird das erstemal wegen der Einschwärzung nach den Zollgesetzen bestrafet ... Das zweytemal wird der Fabrikant nebst der erstgemeldeten Strafe auch seines Gewerbes verlustig...". Das letzte Blatt mit dem "Verzeichniß der erbländischen Waaren, welche der Stemplung unterliegen, mit den dafür zu entrichtenden Gebühren".