Beschreibung:

mehrere Abänderungen zu treffen für nothwendig befunden, welche vom 1ten Januar 1803 in allen Unsern deutschen, böhmischen und galizischen Erbländern ... gesetzmäßig anzufangen haben.... Folio (ca. 32,5 x 19 cm). 23 Bll. Interims-Pp. (Rücken mit Läsuren, Vorderdeckel mit hs. Titel, etw. braunfleckig, Ränder etw. lappig).

Bemerkung:

"...Wir erklären demnach gegenwärtige Vorschrift ... für die einzige Richtschnur in Stempel- oder Siegelgefällssachen ... Die Gegenstände, welche dem Stempel- oder Siegelgefälle unterzogen werden, sind: Papier, inländische Wechselbriefe, Handlungsbücher, Spielkarten, Kalender, wie auch in- und ausländische gedruckte Zeitungs- oder Intellligenz-Blätter...". Bei den Spielkarten wird u.a. erwähnt: "Die in Triest erzeugten, und gegen Legitimation in den Erblanden einzuführen erlaubten Karten, werden in Hinsicht auf die Stempelgebühr, den inländischen gleich gehalten ... Die inländischen Karten-Fabrikanten sind verbunden auf einem Blatte in jedem Spiele, erstens ihren Namen, zweytens ihren Wohnort, und drittens die Jahreszahl, wenn die Karten fabriziret worden anzuzeigen...". Bei den Kalendern: "Alle sowohl in den Erblanden, wo das Stempelgefäll eingeführt ist, gedruckte, als aus anderen Ländern eingeführte Kalender unterliegen der klassenmässigen Stempelgebühr ... ohne diesen klassenmäßigen Stempel darf, vom ersten Januar angefangen, kein Kalender, er möge aus was immer für einer Gattung oder Form bestehen, verkauft oder erkauft, auch eben so wenig in Privat-Handen, oder einem öffentlichen Verschleißorte angetroffen werden...".- Titel mit hs. Anmerkungen (tls. in Rotstift), gebräunt u. stockfleckig, beim letzten Blatt Einrisse im Falz hinterlegt.