Beschreibung:

Einblattdruck (ca. 11,5 x 20,5 cm).

Bemerkung:

"... Dieser Schein ist nur für den Tag, auf welchen er lautet und für diejenige, auf deren Namen er ausgestellt worden ist, giltig ... Jeder Reisende hat die bestehenden Polizei-Vorschriften zu beachten ... Das Reisegepäcke soll nur in Kleidungsstücken, Wäsche und dergleichen für den Gebrauch des Reisenden bestimmten Effecten bestehen ... Die Mitnahme von Hunden im Wagen ist nicht gestattet, das Tabakrauchen in wohlgeschlossenen Pfeifen aber nur dann, wenn keiner der übrigen Reisenden eine Einwendung dagegen erhebt...".- Bei "H. v. Gugitz" handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um Josef Anton Gugitz (Nachname auch Guggitz; geb. 1798 in Hüttenberg - gest. 1872 in Wien). Gugitz war Kaufmann und Politiker. Er war Ersatzmandatar des 1848 konstituierten Provisorischen Kärntner Landtages und nach dessen Auflösung bis 1855 Mitglied im Landesausschuss und Rat im Landständischen Kollegium. Gugitz gehörte ab 1848 außerdem dem ersten Gemeinderat der Stadt Klagenfurt an und bekleidete von 1850 bis 1853 das neu eingeführte Amt des Vizebürgermeisters.- Mit Langstempel "BRUCK A. M.". Papier leicht gebräunt.