Beschreibung:

VIII, 335 S., 8° OPappband, mit goldgeprägten montierten Rückentitel, Frakturschrift, umlaufender Farbschnitt

Bemerkung:

Einband an Ecken und Kapitalen berieben und teils stärker bestoßen, Buchdeckel berieben, Bezugspapier im Rücken teileise beschabt und auch mit leichten Fehlstellen, Seiten vorwiegend sauber, Einbandinnenseiten und Vorsatzblätter altersfleckig, Fußschnitt angeschmutzt, Johann Konrad Eugen Franz Roßhirt (* 26. August 1793 in Oberscheinfeld; ? 5. Juni 1873 in Heidelberg) war ein deutscher Rechtswissenschaftler an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Roßhirt absolvierte 1809 das (heutige) Wilhelmsgymnasium München. Ab 1810 studierte er Rechtswissenschaft an der Universität Erlangen. 1812 wurde er im Corps Onoldia recipiert. In Bayreuth bestand er 1815 als Jahrgangsbester das dort zu erzielende preußische Auskultatorexamen. Mit einem zivilrechtsvergleichenden Werk wurde er noch im selben Jahr in Erlangen zum Dr. iur. promoviert. Bereits 1816 schloss er mit einer Schrift zur Condictio indebiti auch sein Habilitationsverfahren ab und erhielt ein Jahr später einen außerordentlichen Lehrstuhl an der Universität Erlangen. 1818 wurde er von der Universität Heidelberg berufen, wo er zum Sommersemester 1819 seine ordentliche Professur antrat. Dort war er vornehmlich mit dem Straf- und Strafprozessrecht beschäftigt, las bis zu seiner Emeritierung 1871 aber auch über Römisches Recht, Badisches Landrecht 1810 und Kirchenrecht. 1821 wurde er Hofrat im Großherzogtum Baden; später wurde er Geheimer Hofrat und ihm wurde das Komturkreuz des Orden vom Zähringer Löwen verliehen. Roßhirt war mehrfach Dekan der Heidelberger juristischen Fakultät und 1829, 1833, 1841 und 1861 Prorektor (= Rektor) der Universität Heidelberg. 1825 und 1828 wurde er in die Zweite Kammer des Badischen Landtags gewählt. Friedrich von Weech bezeichnet ihn als Papist und Ultramontaner von Grund seiner Seele