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Ss. 249-256. Kl.8°, aufgezogen auf 4°. Kibitzmarmor-Br. d. Zt. mit hs. Nr. '19.' von alter Hand a.d. Vorderdeckel.
Bemerkung:
ERSTDRUCK. - Enthält eine kritische Rezension der Schrift 'Ueber die Rechtssache des Herrn Hofrichters, auch Land- und Schatzraths von Berlepsch. Zur Beherzigung für alle Teutsche Staatsdiener und Landstände, vorzüglich für die Kurbraunschweigischen' von Karl Friedrich Häberlin (Berlin: Friedrich Vieweg d. ält. 1797): "Eine Schrift, deren Zweck so deutlich vor Augen liegt, gehört in die Classe derjenigen Schriften, welche schon die Reichs-Polizeyordnungen als verboten und strafwürdig betrachten. Nach den strengeren Grundsätzen einiger Rechtsgelehrten würde sie sogar ein weit schärferes Urtheil erhalten. ... Die Darstellung der Hauptsache selbst zeugt zwar von der Kunst des Darstellers, gewährt aber der Wahrheit keinen Gewinn. ... Hr. Hofr. Häberlin gibt sich viele Mühe, diesen Umstand mit dem Dimissions-Decrete ... in Verbindung zu bringen." Der "Hauptpunct besteht nun in dem Vorschlage, dem Landesherrn zu erklären, daß die Einwohner des Calenbergischen und Göttingischen, als Volk betrachtet, keinen Krieg mit der Französischen Nation wollen oder wünschen u.s.w. sodann von dem Landesherrn nachdrücklichst zu verlangen, daß er der Französischen Nation dieses bekannt mache, und wenn der Landesherr dieses nicht thun wollte, den Inhalt der ständischen Erklärung der Französischen Nation selbst zu hinterbringen." (S. 251 ff.). Der Jurist und Politiker Friedrich Ludwig von Berlepsch (1749-1818) "studierte Rechtswissenschaften in Göttingen und war seit 1769 im hannoverschen Staatsdienst. Seit 1788 Hofrichter, Land- und Schatzrat, forderte er 1794 als selbsternannter Sprecher der Stände vom Kurfürsten eine Neutralitätserklärung für Hannover, woraufhin er entlassen wurde." (DBE I,456). Dagegen klagte von Berlepsch "beim Reichskammergericht zu Wetzlar, drang auch damit durch und erlangte einen Befehl nach Hannover, ihn in alle Aemter, Würden und Rechte wieder einzusetzen ... In Hannover kümmerte man sicht nicht im geringsten um diesen Befehl, sondern brachte die Sache an den Reichstag und verbannte v. B. sogar als Agitator gegen seinen Landesherrn aus seinem Vaterlande. Ganz Deutschland nahm nunmehr Theil an diesem außerordentlichen Vorfall, und es ergoß sich eine Fluth von Streitschriften, die allein schon eine ansehnliche Bibliothek ausmachen, und das Für und Wider dieses Falles hin und her zogen. ... Namentlich war es der damalige Professor des Staatsrechts Dr. Häberlin, welcher in dieser Sache besonders litterarische thötig war." (ADB II,403 f.). Der Staatsrechtslehrer Karl Friedrich Häberlin (1756-1808) "verband als Mann Uneigennützigkeit mit festem Sinne, als Gelehrter einen freien Blick mit gründlicher Forschung. Seine Schriften, in denen er alte Mißstände des deutschen Staatswesens offen aufdeckte, behaupten in der geradezu massenhaften staatsrechtlichen Litteratur der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts einen hervorragenden Platz. Ein Denkmal seiner strengrechtlichen Denkungsweise hat er sich durch die Vertheidigungsschriften gesetzt, welche er ... in Sachen des widerrechtlich seines Amtes entsetzten hannoveranischen Hofrichters v. Berlepsch veröffentlichte und die eine Reihe von Gegenschriften hervorriefen, auf welche H. wieder antwortete." (ADB X,278 f.). - Diesch 160. - Kirchner I,187. - Stellenwse. schwach stockfleckig.