Beschreibung:

87 Seiten. Originalbroschur. (Bibliotheks-Exemplar mit Gebrauchsspuren). 21x15 cm

Bemerkung:

* Selten ! ----- Der Einheitswert (EW) ist ein Wert für unbebaute und bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, der auf einen bestimmten Stichtag in einem gesetzlich geregelten, standardisierten Verfahren festgestellt wird und für Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) als Bemessungsgrundlage dient oder diente. Das ursprüngliche Ziel der in den 1920er Jahren in der Weimarer Republik erstmals eingeführten Einheitsbewertung ? für verschiedene Steuern einen einheitlichen Wert zu verwenden, um Verwaltungsaufwand zu verringern ? hat sich inzwischen als unpraktikabel erwiesen. Die Finanzverwaltung vergibt für jeden Einheitswert ein Einheitswert-Aktenzeichen. In Deutschland werden Einheitswerte zurzeit nach § 19 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz festgestellt, und zwar für Grundstücke, Betriebsgrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Mit den gesetzlich festgelegten Bewertungsmethoden wurde zwar zu erreichen versucht, dass das Ergebnis dem tatsächlichen Wert (Marktwert, Verkehrswert) möglichst nahekommt; bei der Wertermittlung im Massenverfahren können naturgemäß aber nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die den Wert beeinflussen. Mittlerweile weichen die Einheitswerte auch schon deshalb weit vom gemeinen Wert (nach § 9 BewG) ab, weil sie auf der Grundlage der Wertverhältnisse 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) festgestellt wurden und seither keine Neubewertung erfolgte. Die Einheitsbewertung wurde daher in den 1990er Jahren teilweise aufgegeben und nur für die Grundsteuer noch fortgeführt. Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die weitere Verwendung der veralteten Einheitswerte der westdeutschen Grundstücke für verfassungswidrig, da wegen der realitätsfernen Werte eine gerechte Besteuerung nicht mehr gesichert sei.[2] Daraufhin regelte der Gesetzgeber im Jahr 2019 die Grundstücksbewertung für Grundsteuerzwecke neu (? Grundsteuerreform). Einheitswerte werden nur noch bis Ende 2024 ermittelt. Sie werden danach in den meisten Bundesländern von Grundsteuerwerten abgelöst ? in manchen Bundesländern auch von anderen Bemessungsgrundlagen. (Quelle Wikipedia)