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in Unseren Landen ermeldtes Brandteweinbrennen zu verbieten. - Einblattdruck mit Kopftitel. Größe: 32 x 41,5 cm..
Bemerkung:
** Seltene amtliche Verordnung von Georg Ludwig (1660-1727) Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg (Hannover), ab 1714 auch König von Großbritannien. In dt. Bibliotheken nicht nachweisbar. Es läßt sich lediglich die Erneuerung dieser Publikation vom 17. April 1715 nachweisen. Siehe VD18 90886135: "Thun hiemit kund; Demnach Wir unterm 26. Maji. verwichenen Jahrs, allergnädigst verordnet, daß, wegen des in Unsern Landen dero Zeit vorhandenen geringen Korn-Vorrahts ... das Brandteweinbrennen auff eine Zeitlang eingestellet werden solle ... Hannover den 17. April 1715". * Papier gebräunt. Im Rand zwei kleine Einrisse mit Japanpapier (kaum merklich) unterlegt. Rückseitig zeitgenössisch handschriftlich bezeichnet "43/ 26.May 1714". Die Publikation wurde auf dünnem Papier gedruckt; daher erscheint die Schrift teils auch auf der Rückseite.