Beschreibung:

XXXII; 424 Seiten; 20 cm; fadengeh. Pappband d. Zt.

Bemerkung:

Akzeptables Exemplar; Einband beschädigt / Vorderdeckel fast lose; ansonsten aber gut erhaltenes Exemplar; Lagerspuren; Seiten und Schnitt stw. leicht fleckig. - In Frakturschrift. - EINZELBAND / 1. Teil. - INHALT / Kapitel (in Auswahl) : Patent wegen Publication des neuen allgemeinen Gesetzbuchs ------ Von gewagten Geschäften ------ Von Verträgen über Handlungen ------ Von Schenkung ------ Von Abtretung der Rechte ------ Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften ------ Mittelbare Erwerbung des Eigenthums ------ Von Erwerbung des Eigenthums ------ Vom Eigenthum ------ Von Gewahrsam und Besitz ------ Von Pflichten und rechten aus unerlaubten Handlungen ------ Von Verträgen ------ Von Willenserklärungen ------ Von Sachen und deren Rechten überhaupt ------ Von Personen und deren Rechten überhaupt ------ Von Gesetzen überhaupt / (u.a.) --- Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (prALR) war eine spätabsolutistisch-naturrechtliche Kodifikation vornehmlich des Privatrechts für den Staat Preußen. Das Gesetz wurde weitgehend unter Friedrich dem Großen erarbeitet und unter Friedrich Wilhelm II. im Jahr 1794 erlassen. Das preußische Allgemeine Landrecht war der erste und bis heute einzige neuzeitliche Versuch einer umfassenden und zusammenhängenden Kodifikation des Zivilrechts, des Strafrechts und weiterer Teile des öffentlichen Rechts in einem einzigen Gesetzbuch. Es war somit eine Gesamtordnung des gesellschaftlichen Lebens, das im Gegensatz zum wenig später in Kraft getretenen französischen Code civil und zum österreichischen ABGB umfassend war. Es bewahrte noch die ständische Ordnung (beispielsweise die Gutsuntertänigkeit) als Gesellschaftsideal, das durch die Preußischen Reformen allerdings alsbald einen Paradigmenwechsel hin zu einem aufgeklärten National- und Industriestaat erfuhr. Die Ausrichtung der Kabinettsorder bezog sich lediglich auf die Herstellung einer vernunftrechtlichen Landesverfassung. Die gliedernde Einteilung folgte dem justinianischen Institutionensystem und enthielt in rechtstechnischer Hinsicht eine Vielzahl von konkreten Einzelfallregelungen, um die Richter in ihren Entscheidungsspielräumen zu beschränken. Die Strafbestimmungen des Landrechts (zweiter Teil, zwanzigster Titel) wurden durch das Strafgesetzbuch von 1851 abgelöst; das galt auch in den linksrheinischen Gebieten mit sogenanntem "Rheinischen Recht", die nach dem Wiener Kongress 1815 preußisch geworden waren und wo noch über die Abtretung an Preußen hinaus bis 1851 der französische Code pénal von 1810 und noch bis 1900 der Code civil von 1804 galt. Abgelöst wurde das preußische Recht im Zivilrecht mit dem ab dem 1. Januar 1900 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch. ? (wiki)