Beschreibung:

S. 559-586. Originalbroschur, klammergeheftet in Papiereinband.

Bemerkung:

Rücken mit Klebestreifen verstärkt, Einband berieben und bestoßen, Stempel auf Vorderseite, Stempelfarbe auf Rückseite, Text sehr sauber. - Aus dem Text: Die Beweismittel im älteren griechischen Processe unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des heutigen Processes. Betrachtet man insbesondere das Gerichtsverfahren der Griechen in seiner ausgebildetsten Gestalt, wie wir es von den Athenern kennen, so sind auch dort diejenigen Formen der Beweismittel, die am häufigsten auftreten, Zeugen und Urkunden; weiter spielt der Eid eine wichtige Rolle und zwar treffen wir ihn in der Form des zugeschobenen Eides, des iusiurandum necessarium der Römer, nie in der Form des durch die Behörde auferlegten Eides. Dagegen ist eine dritte Art des processualen Eides, der process-begründende Eid, die sog. diomosía, im modernen Recht nicht mehr im Gebrauch. Da einen derartigen Eid der Kläger auf die Klage, der Beklagte auf seine Gegenrede leistete, eine der Parteien durch den Ausgang des Processes daher der Götterstrafe, die nach griechischer Anschauung auf den Meineid folgte, verfallen musste, ist es erklärlich, dass man in späteren Zeiten den processbegründenden Eid verworfen hat. Sachverständigengutachten und Augenscheinseinnahme kennt der attische Process nicht.