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Volumen I. in quo Varia & difficillima Juris Themata, ex Jure Publico & Privato, Feudali ac Canonico, succincta methodo... Volumen II. in quo Criminalium Definitionum Racemationes cum variis delictis... Opus a multis hactenus defideratum, cura ac opera Andreae MYLII.. Fol. Tb. in Rot-Schwarz-Druck und mit Titelvignette, 4 Bll., 955, Tb., 1 Bl., 692 S., 82 Bll. (Index). Schöner, blindgepräger Schweinslederband, auf 5 Bünden geheftet. 2 Bde. (in 1).
Bemerkung:
Exegesen zum Corpus Iuris Civilis, zum Kriminal- und öffentlichen Recht! - Sammlung von 34 Abhandlungen, die der Leipziger Jurist Andreas Mylius in 2 Bänden veröffentlichte. Die 23 Abhandlungen im ersten Band überwiegend Exegesen zum Corpus iuris civilis, die 11 Abhandlungen im zweiten Band zum Kriminalrecht und öffentlichen Recht. - Tabor (1604-1674) studierte während der Wirren des 30jährigen Krieges in Leipzig, Jena, Straßburg und Genf. Die Promotion erfolgte in Straßburg im Jahre 1631, wo er auch eine Professur erhielt. "T. erfreute sich zunehmenden Beifalls und Ansehens, wofür unter anderem auch die Thatsache spricht, daß er während seines Straßburger Aufenthalts aus den verschiedensten Theilen des Reichs über zwanzig Anerbieten zur Uebernahme der mannichfachsten Dienste erhielt, denen er jedoch keine Folge gab, bis ihn Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg 1666 zum Geheimen Rath und Kanzleidirector in Güstrow ernannte..." (ADB, 37, S. 337-339). Zudem wurde er Kanzler der Akademie in Gießen und Hofrat in Hessen-Darmstadt. In Mecklenburg-Güstrow war er an einer Konfessionalisierungs-Kampagne beteiligt, die auch die Verfolgung von Volksmagie und Hexerei zum Ziel hatte. Er beschäftigte sich in seiner Kriminalistik besonders mit der rechtlichen Würdigung der Hexenprozesse, was ihn für die heutige Hexenforschung zu einer wichtigen Quelle macht. Insgesamt sah sich Tabor der römisch-rechtlichen Tradition verpflichtet, ließ sich in einige Fehden ein, etwa mit Grotius, Conring und Salmasius. Seine Gelehrsamkeit wurde aber nicht ernsthaft bestritten, Brunnemann nannte ihn den "lumen saeculi", andere sahen in ihm den "Papinianum Jureconsultorum".
Erhaltungszustand:
(Ebd. mit kl. Einriß am oberen Kapital).