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Beschreibung:
aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit, hin und wieder mit Urtheils-Sprüchen des Zelleschen Tribunals und der übrigen Justizhöfe bestärkt.. Gr.-8vo. Schöne zeitgenössische Pappbände mit Buntpapierbezug, umlaufendem Gelbschnitt u. gepr. Rückentitelschildern. Bde. 1-7.
Bemerkung:
Am Ende des 18. Jahrhunderts und vermehrt im 19. Jahrhundert wurden in den einzelnen Ländern gut organisierte Justizwesen aufgebaut, die Präjudizien mehr und mehr in das Bewußtsein der Juristen führten. Es mussten forensische Jurisprudenz, Landesgesetze und das Pandektenrecht miteinander abgewogen werden, oder wie es die beiden Autoren im Vorwort formulieren: "...Der Richter muß vielmehr allezeit die vorhandenen Landesgesetze, Constitutionen, Statuten, Gewohnheiten und die recipierten gemeinen Rechte bei seinen Entscheidungen genau befolgen...". - Bülow (1762-1827), Bruder des späteren preußischen Finanzministers Hans Graf von Bülow, ging nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen in den hannoverschen Staatsdienst, zunächst als Hof- und Kanzleirat in Celle. 1790 wurde er zum Mitglied des Oberappellationsgerichts zu Braunschweig-Lüneburg berufen. In dieser Zeit begann er, gemeinsam mit seinem Freund und Kollegen Theodor Hagemann, die Rechtspraxis im vorliegenden Werk zu dokumentieren. Später stand er in preußischen Diensten, war als preußischer Justizminister designiert, musste aber krankheitsbedingt auf eine weitere Karriere verzichten und in den Ruhestand gehen. - Hagemann (1761-1827) studierte an der Universität Göttingen, schlug aber zunächst die Universitätslaufbahn ein. 1788 wechselte er in die Justizkanzlei Celle, 1797 wurde er zweiter Hofgerichtsassessor, zwei Jahre später Mitglied des Oberappellationsgerichts. - Die Bände 1-4 von Bülow und Hagemann gemeinsam bearbeitet, Bde. 5-7 von Hagemann allein. Pagination: (Bd. 1, 2.A., 1806:) XVIII, 386 S.; (Bd. 2, 2., verm. u. verbess. A., 1807:) VIII, 432 S.; (Bd. 3, 2., verm. u. verbess. A., 1815:) XII, 472 S.; (Bd. 4, 1.A., 1804:) XII, 517 S., 1 Bl. Verlagswerbung.; (Bd. 5, 1.A., 1809:) VIII, 376 S., nebst Zusätzen und Verbesserungen über die ersten vier Bände und einem Generalregister; (Bd. 6, 1.A., 1818:) XII, 549 S.; (Bd. 7, 1.A., 1824:) XVI, 416 S.