Beschreibung:

für sämtliche Chur-Mayntzische Landen, ausschließlich deren Erffurtischen und Eichsfeldischen, sodann deren gemein-herrschafftlichen Orthen. Wornach in Jurisdictional-Judicial-Civil-und Criminal-Policey- und sonstigen Rechts-Vorfallenheiten sich zu achten ist. Mit churfürstl. gnädigstem Privilegio. Aufgelegt von dem S. Rochi Hospital.. 4to. Titelkupfer (das Churfürstl.-Mayntzische Wappen zeigend, von W. C. Rücker), Tb., 2 Bll., 151 S., 4 Bll. (Register). Neuer Halblederband.

Bemerkung:

"... ein Landrecht, welches durch den Mainzischen Geh. Rath Itzstein ausgearbeitet sein soll, von dem Kurfürsten Johann Friedrich Karl erlassen und in Verbindung mit einer Landesordnung administrativen, polizeilichen und strafrechtlichen Inhalts, und mit der Untergerichts- und der Hofgerichtsordnung..." (Stobbe II, 411f.).