Beschreibung:

XIII; 358 Seiten; graph. Darst.; Tab.; 19,5 cm. Fadengeh. Halblederband d. Zt.

Bemerkung:

Gutes, stabiles Exemplar; Einband mit kl. Läsuren u. berieben; handschriftliches Rückenschild; innen sehr gut / Seiten minimal nachgedunkelt. - In Frakturschrift. - "Auf Ihren Bericht vom 21. November d. J. will Ich unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 und der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar d. J., der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung Meine Genehmigung ertheilen. Berlin, den 22. November 1888 gez. Wilhelm; ggz. v. Boetticher ... An den Reichskanzler." (Seite III) // INHALT (Abschnitte) : Ersatzwesen; Organisation des Ersatzwesens; Wehrpflicht und deren Gliederung; Militärpflicht; Grundsätze zu Entscheidungen über Militärpflichtige; Listenführung; Ersatzvertheilung; Vorbereitungsgeschäft; Aushebungsgeschäft; Einjährig-freiwilliger Dienst; Landsturm; Kontrolwesen; Organisation der Kontrole; Erfüllung der Dienstpflicht; Zurückstellungsverfahren; Unabkömmlichkeitsverfahren; Muster; Anlagen; Anhang: (Auszüge aus:) Wehrgesetz; Staatsangehörigkeitsgesetz; Reichs-Militärgesetz; Kontrolgesetz; betr. Aenderungen der Friedenspräsenzstärke; betr. Aenderungen der Wehrpflicht / (u.a.m.) --- Deutsches Heer war die offizielle Bezeichnung der Landstreitkräfte des Deutschen Kaiserreiches von 1871 bis 1918. Die Verfassung des Deutschen Reiches verwendet daneben noch den Begriff "Reichsheer" in Anlehnung an das Bundesheer des Norddeutschen Bundes. Oberbefehlshaber des Deutschen Heeres war der Kaiser. Die Truppenkontingente der deutschen Bundesstaaten standen aufgrund von Militärkonventionen unter preußischem Kommando oder waren ins preußische Heer eingegliedert. Ausnahmen waren die Heere der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg. Diese Staaten hatten sich beim Beitritt zum Norddeutschen Bund sogenannte Reservatrechte ausgehandelt oder entsprechende Regelungen mit Preußen vereinbart. Das bayerische, sächsische und das württembergische Heer standen im Frieden unter dem Befehl ihres jeweiligen Landesherrn. Ihre Verwaltung unterstand eigenen Kriegsministerien. Das sächsische und das württembergische Heer bildeten jeweils ein in sich geschlossenes Armeekorps innerhalb des deutschen Heeres. Das bayerische Heer stellte drei eigene Armeekorps und stand bei der Nummerierung der Truppenteile außerhalb der Zählung des restlichen Heeres. Die Kontingente der kleineren deutschen Staaten bildeten in der Regel geschlossene Verbände innerhalb des preußischen Heeres. Württemberg stellte zu Ausbildungszwecken Offiziere zum preußischen Heer ab. Neben Preußen mit der Preußischen Kriegsakademie verfügte lediglich Bayern noch über eine eigene Kriegsakademie, die Bayerische Kriegsakademie. Die Trennung nach Herkunftsstaaten wurde unter den Notwendigkeiten des Ersten Weltkrieges zwar gelockert, aber nicht aufgegeben. Der Kaiser hatte auch im Frieden das Recht, die Präsenzstärke festzulegen, die Garnisonen zu bestimmen, Festungen anzulegen und für einheitliche Organisation und Formation, Bewaffnung und Kommando sowie Ausbildung der Mannschaften und Qualifikation der Offiziere zu sorgen. Das Militärbudget wurde durch die Parlamente der einzelnen Bundesstaaten festgelegt. Als Streitkräfte außerhalb des Heeres standen die Schutztruppen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete und die Kaiserliche Marine einschließlich ihrer drei Seebataillone unter direktem Oberbefehl des Kaisers und der Verwaltung des Reichs. ? (wiki)