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79 S. ; gr. 8 Broschiert.
Bemerkung:
minimal braunfleckig, ansonsten tadelloser Zustand - Vorwort -- Zweck der nachstehenden Abhandlungen ist nicht, die Neurosenfrage nach ihrem klinischen Erfahrungsgehalt und ihren diagnostischen Besonderheiten erneut aufzurollen, sondern die zwischen Juristen und Ärzten bestehenden streitigen Punkte in der rechtlichen Behandlung der sog. Unfallneurose ( Rentenneurose ) aufzuzeigen und grundsätzlich zu klären. Streitig ist vor allem die Frage, ob eine ursächliche Beziehung neurotischer Erscheinungen zu dem Unfall besteht. Zwar hat die medizinische Wissenschaft, insbesondere die medizinische Psychologie längst festgestellt, daß die sog. Unfallneurose eine jeder krankmachenden Ursache entbehrende, lediglich motivbestimmte und daher nur psychologisch (rational) zu erklärende seelische Verhaltensweise darstellt, daß also in diesem psychologischen Vorgang kein Raum für ursächliche Verknüpfungen ist. Reichsversicherungsamt, Reich Versorgungsgericht und Reichswirtschaftsgericht haben sich weitgehend dieser als ?herrschende Lehre? bezeichneten Auffassung angeschlossen; freilich werden trotzdem nicht immer die letzten Folgerungen gezogen, so wenn z. B. noch mit einer ursächlich gedachten Hemmung der Arbeitsfähigkeit durch unbewußten Willen gerechnet wird. Am wenigsten berührt von den Feststellungen der medizinischen und psychologischen Erfahrungswissenschaft ist der Standpunkt des Reichsgerichts geblieben, das nach wie vor eine kausale Verknüpfung zwischen Unfall und Neurose unter bestimmten Voraussetzungen anerkennt. Hier setzt nun die Arbeit der beiden Verfasser ein: sie bemühen sich mit Erfolg, die Ergebnisse der genannten Erfahrungswissenschaften durch erkenntnistheoretische Untersuchungen und Betrachtungen, also durch eine ?wissenschaftliche Methode, die die Übereinstimmung zwischen Denken und Wirklichkeit überwacht und nötigenfalls herstellt?, zu begründen; sie zeigen, daß die Annahme einer ?psychischen Kausalität?, die den tiefsten Grund für den abweichenden Standpunkt des Reichsgerichts bildet, eine erkenntnistheoretische Unmöglichkeit darstellt. -- Beide Verfasser, psychiatrisch-neurologisch vorgebildet, psycho-logisch-philosophisch geschult, haben reichlich Gelegenheit gehabt, nicht nur durch Begutachtung zahlreicher Kriegsteilnehmer und Sozial -versicherter Entstehung, Verlauf und Ausgang der ?traumatischen? oder ?Kriegsneurose? praktisch kennenzulernen, sondern dank ihrer Stellung in der ReichsversorgungsVerwaltung eine umfangreiche Übersicht über die verwaltungsmäßige und rechtliche Behandlung dieser Neurosen zu gewinnen, sowie den Wandel der Anschauungen auf diesem Gebiet mit zu erleben und mit zu beeinflussen.